1. Stufe Benchmarking
Die Methodik des HSK-Benchmarkingverfahrens ist ausführlich im Dokument «HSK-Benchmark SwissDRG Tarifjahr 2020» ausgeführt. Dieses ist ausserdem am Ende der Seite unter «Weiterführende Informationen» zu finden.
Schritt 1: Einforderung der Kosten- und Leistungsdaten
In einem ersten Schritt werden jährlich die vollständig, detailliert und transparent ausgewiesenen Kosten- und Leistungsdaten aller Spitäler eingefordert. HSK erwartet dafür von allen Leistungserbringern die Kostenvollversion der ITAR_K Daten. Hierbei handelt es sich um eine Ermittlungsmethode, mit der sich die tarifrelevanten Betriebskosten national einheitlich, gesetzeskonform und nachvollziehbar herleiten lassen.
Schritt 2: Plausibilitätsprüfung der Daten
Unter Berücksichtigung diverser Ausschlusskriterien (siehe Benchmark-Dokument 2.3) konnten insgesamt 132 Spitäler aus allen BFS-Spitalkategorien inkl. Universitätsspitäler einbezogen werden. Nach Überprüfung der 2019 eingereichten Daten auf deren Vollständigkeit und Richtigkeit kann folgendes festgehalten werden:
- Alle Kantone sind enthalten. In 12 Kantonen liegt der Abdeckungsgrad (Anteil der Spitäler, die für den Benchmark berücksichtigt werden konnten) bei 100%
- Der Benchmarkwert enthält Daten von Spitälern aller BFS-Spitalkategorien
- Über 80% des gesamtschweizerischen Casemixvolumens sind abgedeckt
Somit ist die Grundlage für einen repräsentativen Benchmark gegeben.
Schritt 3: Berechnung der benchmarkrelevanten Betriebskosten
Von den Betriebskosten der Spitäler werden alle KVG-Fremdkosten, wie zum Beispiel Mehrleistungen aus dem Zusatzversicherungsbereich, abgezogen. Das detaillierte Berechnungsschema finden Sie ausführlich im Benchmark Dokument unter 2.8 beschrieben.
Schritt 4: Wahl des Verfahrens
Die Einkaufsgemeinschaft HSK ermittelt den Benchmark ungewichtet, da ein gewichtetes Verfahren zu verzerrten Resultaten im Kostenvergleich der Spitäler führt.
Dies zeigt zum Beispiel die «Gewichtung nach Casemix (CM)»: Alle Fälle aller Spitäler multipliziert mit dem jeweiligen Schweregrad (Relativgewicht) ergibt das Casemixvolumen. Da Universitätsspitäler und teilweise Kantonsspitäler (BFS-Kategorien K111, K112) überwiegend komplexere Fälle vorweisen, nehmen sie rund ¾ des Casemixvolumens ein. Die Gewichtung hätte zur Folge, dass der Benchmark (BM) für die Spitäler der anderen Kategorien zu hoch angesetzt würde (siehe Benchmark-Dokument 2.10).
Schritt 5: Bestimmung des Benchmarkwerts
Nach der Ermittlung der benchmarkrelevanten Betriebskosten und der Wahl des Verfahrens erfolgt das effektive Benchmarking, welches den Richtwert der Spitäler festlegt, die ihre Leistungen in der notwendigen Qualität effizient und günstig erbringen (Artikel 49 Abs. 1 KVG).
Wird der Wert zu tief angesetzt, bedeutet das einerseits, dass die Mehrheit der Spitäler «unwirtschaftlich» ist. Wird der Wert andererseits zu hoch angesetzt, haben weniger Spitäler den Anreiz für eine effizientere Leistungserbringer. Ein solcher Benchmark würde höhere Kosten bewirken.
Das Bundesverwaltungsgericht hat sich bisher nicht zum „richtigen“ Perzentilwert geäussert. In einem Urteil heisst es aber, dass der Massstab streng anzusetzen sei. Diese Rechtsprechung sowie eigene Analysen zum Kostenniveau brachten HSK dazu, dem Urteil nachzugehen und den Effizienzmassstab zum wiederholten Mal streng anzusetzen. Für den Benchmarkwert des Tarifjahres 2020 verwendet HSK daher erneut das 25. Perzentil.
Mit einem tiefen Perzentilwert in der ersten Stufe der Preisfindung kommt der nachgelagerten spitalindividuellen Tarifverhandlung als zweite Stufe eine noch grössere Bedeutung zu. Aus diesem Grund entwickelt HSK auf Grundlage der Hauptkomponentenanalyse die Vergleichbarkeit der Spitäler permanent weiter.
Daraus ergibt sich für das Tarifjahr 2020 ein Benchmarkwert von 9‘586 Franken: