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Weitergabe von Vergünstigungen

Von Herstellern gewährte Vergünstigungen auf Arzneimittel und Medizinprodukte müssen Leistungserbringer nicht vollumfänglich an die Krankenversicherer bzw. Patienten weitergeben. Dazu müssen ein Vertrag zwischen den Tarifpartnern vorliegen und die einbehaltenen Mittel zur Verbesserung der Behandlungsqualität eingesetzt werden.

Definitionen und gesetzliche Grundlagen

Im Krankenversicherungsgesetz (KVG) gilt seit jeher der Grundsatz, dass Vergünstigungen, welche Leistungserbringer von Herstellern auf Heilmittel erhalten, vollumfänglich an die Kostenträger weiterzugeben sind.

Die neue Gesetzesbestimmung in Art. 56 Abs. 3bis, die seit 1. Januar 2020 gilt, gewährt den Leistungserbringern erstmals die Möglichkeit, Vergünstigungen auf Heilmittel teilweise behalten zu dürfen. Sämtliche einbehaltenen Mittel müssen jedoch zweckgebunden zur Verbesserung der Behandlungsqualität eingesetzt werden, auf Grundlage einer entsprechenden Vereinbarung mit den Krankenversicherern. Art. 76b und c KVV enthalten die ausführenden Bestimmungen zu o.g. Gesetzesartikel.

Weitere massgebende Grundlagen sind in der Verordnung über die Integrität und Transparenz im Heilmittelbereich (VITH) innerhalb des Heilmittelgesetzes (HMG) zu finden. Darin sind die Regeln im Umgang mit verschreibungspflichtigen Arzneimitteln präzisiert.

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Verträge und Vertragsbeitritt

Im Bereich der Weitergabe von Vergünstigungen (VITH) treten die KVG-Einkaufsgemeinschaften gemeinsam im Namen der Kostenträger in Erscheinung. Mit zwei Dachverbänden von Leistungserbringern wurden je eine nationale Vereinbarung getroffen:

  • Vereinbarung betreffend nicht vollständige Weitergabe von Vergünstigungen zwischen H+ Die Spitäler der Schweiz und den Einkaufsgemeinschaften, gültig seit 1.1.2021.
  • Vereinbarung betreffend nicht vollständige Weitergabe von Vergünstigungen zwischen FMH-Verbindung der Schweizer Ärztinnen und Ärzte und den Einkaufsgemeinschaften, gültig seit 1.1.2022

Mit den beiden Vereinbarungen wird diese Gesetzesbestimmung konkretisiert: die Tarifpartner einigten sich darin auf die Abrechnungsmodalitäten der Vergünstigungen, die Grundsätze betreffend die Qualitätsverbesserungsmassnahmen sowie die Berichterstattung innerhalb bestimmter Fristen.

Die Vereinbarungen führen bei erfolgreicher Umsetzung zu einer Steigerung der Rabattvolumina. Davon profitieren Prämienzahlende und Patienten gleichermassen: zum einen durch höhere weitergegebene Rabattbeträge an die Krankenversicherer, und zum anderen durch eine gesteigerte Behandlungsqualität.

Beiden vorgenannten Vereinbarungen können Leistungserbringer mittels Zeichnung des entsprechenden Anschlussvertrags beitreten.

Interessierte institutionelle Leistungserbringer wenden sich zwecks Beitritts bitte an ihren Verband H+.

Interessierte Arztpersonen und Ärzteorganisationen wenden sich zwecks Beitritts bitte an ihren Verband FMH.

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Aktuelle Themen

Die Einkaufsgemeinschaft HSK ist bestrebt, auch mit dem Dachverband der Apotheken eine Vereinbarung betreffend die teilweise Weitergabe von Vergünstigungen zu erarbeiten.

Weiterführende Informationen

Links

Gesetzliche Grundlagen


Ihr direkter Kontakt

Adrian Scheuber

Adrian Scheuber
Verhandlungsleiter | Tarifmanager
T +41 58 340 41 29
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