Ambulante Hebammen-Leistungen
Definitionen und gesetzliche Grundlagen
Die Hebamme ist zuständig für die Betreuung einer werdenden Mutter bis über den Geburtszeitraum hinaus. Bei unkomplizierten und risikofreien Schwangerschaftsverläufen kann sie die gesamte Geburts-vorbereitung inklusive Schwangerschaftskontrollen übernehmen. Frei praktizierende Hebammen sind zu Hause, in der Hebammenpraxis, in Geburtshäusern, in der Arztpraxis und als Beleghebamme im Spital tätig.
Angestellte Hebammen arbeiten in Spitälern oder Geburtshäusern.
Ein Geburtshaus ist ein von erfahrenen Hebammen geleitetes Kompetenzzentrum für Schwangerschaft, natürliche Geburt und Wochenbett. Die geburtshilfliche Leitung der Geburtshäuser liegt ausschliesslich in der Verantwortung der Hebammen.
Die obligatorische Krankenpflegeversicherung übernimmt die besonderen Leistungen bei Mutterschaft wie Geburtsvorbereitung, Kontrolluntersuchungen, Entbindung, Stillberatung, Pflege und Aufenthalt des Neugeborenen nach Entbindung im Spital sowie Betreuung im Wochenbett (Art. 29 und Art. 35, Bundes-gesetz über die Krankenversicherung, KVG). Die Details und konkreten Bedingungen regelt die Krankenpflege-Leistungsverordnung KLV (insbesondere Art. 14, 15 und 16).
Verträge und Vertragsbeitritte
Ambulante Hebammen-Leistungen
Die Vergütung von ambulanten Leistungen, welche von selbständig oder in Geburtshäusern tätigen Hebammen erbracht werden, sind in den kantonalen Taxpunktwert-Vereinbarungen (TPW) zwischen HSK und dem Schweizerischen Hebammen-Verband geregelt. Selbstständig tätige Hebammen können ihre Leistungen durch Beitritt zum Verbandsvertrag abrechnen.
Für die Vergütung der ambulanten Leistungen, die durch angestellte Hebammen in Kliniken erbracht werden, sind die TPW-Vereinbarungen zwischen HSK und den Kliniken massgebend.
Tarifstruktur für ambulante Hebammen-Leistungen
Die Einkaufsgemeinschaft HSK ist dem bestehenden Tarifstrukturvertrag über die Abgeltung von nichtärztlichen Beratungs- und Pflegeleistungen über ihre ehemalige Branchenorganisation curafutura, heute prio.swiss, angeschlossen.
Zwar wurde die Tarifstruktur von 2020 zwischenzeitlich überarbeitet. Sie konnte aufgrund einer vom Bundesrat geforderten und von den Tarifpartnern noch nicht abgeschlossenen Überarbeitung jedoch noch nicht wie geplant per 1. Januar 2025 in Kraft treten. Daher gilt aktuell noch die Tarifstruktur von 2020.
Links
http://www.hebamme.ch
http://www.geburtshaus.ch
https://www.hplus.ch
https://prio.swiss/
Downloads
Gesetzliche Grundlagen
https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/1995/1328_1328_1328/de#art_29
https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/1995/4964_4964_4964/de#art_14
https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/1995/1328_1328_1328/de#art_35
https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/1995/3867_3867_3867/de#art_45
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Claudia Ludwig
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