Apotheken | Medikamente
Definitionen und gesetzliche Grundlagen
Die obligatorische Krankenpflegeversicherung (OKP) übernimmt laut Art. 25h KVG die Kosten für Leistungen von Apothekerinnen und Apothekern bei der Abgabe von verschreibungspflichtigen Medikamenten.
Diese pharmazeutischen Leistungen sind in Art. 4a KLV festgehalten und umfassen namentlich die Bera-tung beim Ausführen einer ärztlichen Verordnung eines Arzneimittels der Spezialitätenliste, die Medika-mentenausgabe zu Notfallzeiten, die Ersatzausgabe preisgünstigerer Arzneimittel gleicher Wirkstoff-zusammensetzung sowie die ärztlich angeordnete Betreuung bei der Medikamenteneinnahme. Pharmazeutischen Leistungen sind nicht auf eine physische Leistungserbringung beschränkt, sondern können auch im Rahmen einer Abgabe über den Versandkanal erfolgen.
Von den pharmazeutischen Leistungen der Apotheken zu unterscheiden ist die sogenannte Vertriebsmarge | Vertriebsanteil der Apotheken. Mit ihr werden die logistischen Leistungen von der Lagerausgabe in der Schweiz bis zur Einlagerung des Arzneimittels in der «Schublade» des Apothekers vergütet. Der Leistungsumfang ist in Art. 67, Absatz 4 der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV) geregelt, die Höhe der Vertriebsanteile in Art. 38 der Krankenpflege-Leistungsverordnung (KLV). Die Zulassung der Leistungserbringenden richtet sich nach Art. 35, Absatz 2h KVG.
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Preismodell und Kostenerhebung
Art. 43 Abs. 4 und 4bis des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) schreibt für sämtliche Tarifbereiche gemeinsame Grundsätze zu Preisen und Tarifen vor. Auch bei pharmazeutischen Leistungen gilt eine «betriebswirtschaftliche Bemessung», eine «sachgerechte Tarifstruktur» sowie eine Orientierung an «jenen Leistungserbringenden, welche die tarifierte (…) Leistung in der notwendigen Qualität effizient und günstig erbringen.»
Um diesem gesetzlichen Anspruch gerecht zu werden, benötigt die Einkaufsgemeinschaft HSK in allen Tarifbereichen, so auch bei der pharmazeutischen Leistungserbringung, betriebswirtschaftliche Kostendaten, die zur Tarifberechnung in ein Kostenmodell eingespeist werden können.
Verträge und Vertragsbeitritt
Leistungsorientierte Abgeltung (LOA IV/1)
Die Vergütung der Dienstleistungen bei der Abgabe von Medikamenten erfolgt nach dem Vertragswerk der «leistungsorientierten Abgeltung (LOA)».
Das seit 2016 nicht mehr aktualisierte und aktuell noch gültige Vertrags-werk «LOA IV/1» lief per 31. Dezember 2020 aus . Seither wurde es jährlich und damit insgesamt vier Mal auf Gesuch der Tarifpartner vom Bundesamt für Gesundheit (BAG) verlängert, da die Verhandlungen oder die vom BAG geforderten Überarbeitungen andauerten.
Tarifstruktur und Tarifvertrag
Das Vertragswerk «LOA» besteht aus einem Tarifvertrag sowie einem Tarifstruktur-Vertrag. Der Tarifstruktur-Vertrag wird dabei zwischen dem Verband der Versicherer (heute prio.swiss, früher curafutura) und dem Verband der Apotheken pharmaSuisse abgeschlossen. Er legt die nationale Struk-tur der LOA fest und definiert, welche Leistungen im Rahmen der OKP als Pflichtleistungen vergütet werden. Der Tarifvertrag wird zwischen den Ein-kaufsgemeinschaften der Versicherer und pharmaSuisse abgeschlossen. Er regelt unter anderen den Vertragsbeitritt, Taxpunktwerte und Abrechnungs-modalitäten.
Neu ausgehandeltes Vertragswerk LOA V
Das zuletzt im Juni 2024 zur Genehmigung eingereichte Vertragswerk LOA V wurde von den Tarifpartnern nach dessen Zurückweisung vollständig überarbeitet und per Juni 2025 dem BAG erneut eingereicht. Die Tarifpartner ersuchen die Einführung des Vertragswerks, bestehend aus Tarifstruktur- und Tarifvertrag, per 1. Januar 2026 und befristet auf drei Jahre.
Der jüngst eingeführte Artikel 47c des Krankenversicherungsgesetzes (KVG) verlangt für Tarifstrukturen ein Monitoringkonzept zur Überwachung des Kosten- und Mengenwachstums. Entsprechend wurde ein solches Konzept von den Tarifpartnern neu in das Vertragswerk aufgenommen.
Die Befristung auf drei Jahre erfolgte, um in diesem Zeitraum zusätzliche relevante Kostendaten zu neu in die LOA V aufgenommenen Leistungen zu sam-meln. Insbesondere die Apotheken des Versandkanals sind angehalten, in den nächsten 3 Jahren die betriebswirtschaftlichen Kostendaten zu erheben und diese den Einkaufsgemeinschaften zur Verfügung zu stellen.
Tarifstruktur LOA V
Im Vergleich zu LOA IV/1 enthält LOA V zahlreiche Erneuerung und Verbesse-rungen in der Tarifstruktur und den Tarifen. So werden Leistungspositionen aufwandgerechter und differenzierter abgebildet. Dies erhöht die Transparenz der Abrechnung und damit sowohl die Kontrollierbarkeit durch die Versicherer als auch die Nachvollziehbarkeit durch Patientinnen und Patienten.
Ebenso fördert das neue Vertragswerk die Abgabe von Biosimilar-Medikamenten, die im Vergleich zu ihren Referenzprodukten günstiger aber in der Therapiewirkung gleichwertig sind. Dies führt zu Kosten-einsparungen und wirkt sich positiv auf die Prämienentwicklung bei gleichbleibender Behandlungsqualität aus.
Des Weiteren wird erstmals die maschinelle Verblisterung als Leistung auf-genommen. Darunter ist die (nach Einnahmezeitpunkt und nach Menge) bedarfsgerechte Medikamentenverpackung und -abgabe in Sichtverpackungen zu verstehen. Diese Leistung wird sowohl im Hinblick auf Kundinnen und Kun-den in der Apotheke als auch im Hinblick auf Bewohnerinnen und Bewohnern von Pflegeheimen vergütet. Die Vorteile liegen in einer höheren Sicherheit und der Vermeidung von Medikamentenverschwendung.
Neu enthält die Tarifstruktur erstmals auch Leistungen des Vertriebskanals. Damit entspricht das Vergütungssystem den jüngsten Entwicklungen in der Branche und wird zeitgemäss.
Tarifverträge LOA V
Zusammen mit der Tarifstruktur wurden zeitgleich auch zwei separate Tarifverträge der Einkaufsgemeinschaft HSK mit pharmaSuisse zur Genehmigung beim Bundesrat eingereicht. Mit zwei unterschiedlichen nationalen Taxpunkt-werten wird die unterschiedliche Ausgangslage bei der Erbringung von Apothekerleistungen in der öffentlichen Apotheke im Vergleich zu derjenigen im Versandkanal abgebildet.
Kostenneutralität
Das Vertragswerk LOA V wird kostenneutral eingeführt, so wie es der Art. 59c der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV) bei einem Wechsel des Tarifmodells vorschreibt.
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Aktuelle Themen | Ausblick
Nach Genehmigung durch das BAG können Apothekerinnen und Apotheker LOA V unabhängig von einer Verbandszugehörigkeit über pharmaSuisse beitreten. In den kommenden drei Jahren sind die Leistungs-erbringer angehalten, die geforderten Kostendaten zu liefern und die Tarifpartner sind verpflichtet, das Monitoring umzusetzen, damit spätere Tarifrevisionen auf belastbaren Daten basieren.
Gesetzliche Grundlagen
https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/1995/1328_1328_1328/de#art_35
https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/1995/1328_1328_1328/de#art_25
https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/1995/4964_4964_4964/de#art_4_a
https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/1995/3867_3867_3867/de#art_67
https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/1995/4964_4964_4964/de#art_38
https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/1995/1328_1328_1328/de#art_43
https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/1995/1328_1328_1328/de#art_47_c
https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/1995/3867_3867_3867/de#art_59_c
Verbände und Vertragsbeitritt
https://www.pharmasuisse.org/de
Links
https://pharmasuisse.org/de/dienstleistungen/tarifvertraege/loa
https://prio.swiss/wp-content/uploads/2025/06/250616_MM_LOA_V_DE.pdf
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Adrian Scheuber
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