Ambulante Pflege
Die Spitex-Organisationen und die selbständigen Pflegefachfrauen und Pflegefachmänner ermöglichen das Wohnen und Leben zu Hause für Menschen aller Altersgruppen, welche auf Hilfe, Pflege, Betreuung, Begleitung und Beratung angewiesen sind. Der Leistungsbereich einzelner Organisationen ist sehr unterschiedlich. Einige bieten neben der individuellen Pflege auch Akut- und Übergangspflege, sowie Tages-oder Nachtstrukturen oder Wohnen mit Dienstleistungen an.
Administrativverträge
Tarifverhandlungen entfallen im Bereich der Langzeit-Pflege, da die finanziellen Beiträge der Versicherer im Gesetz (Leistungsverordnung zur Krankenversicherung, Art.7a, Abs. 1 und 4 KLV) aufgeführt sind.
Die HSK-Versicherer haben mit den Verbänden Administrativverträge für die Langzeitpflege, Tages- oder Nachtstrukturen sowie für die Akut- und Übergangspflege zur Vereinheitlichung der administrativen Abläufe, der Leistungskontrolle sowie der Definition des Leistungsbereichs abgeschlossen.
Im Bereich der Akut- und Übergangspflege gibt es kantonale Anschlussverträge, in denen die Tarife unter den Tarifpartnern vereinbart werden. Die Akut- und Übergangspflege wird nach den Regeln der Spitalfinanzierung vergütet (Art. 25a KVG).
Spitex-Verband Schweiz und Association Spitex privée Suisse (ASPS)
Mit den beiden Verbänden (Spitex-Verband Schweiz und Association Spitex privée Suisse (ASPS)) hat die Einkaufsgemeinschaft HSK folgenden zusätzlichen Administrativvertrag abgeschlossen:
- Akut- und Übergangspflege (AÜP)
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Vergütung Mittel und Gegenstände (MiGeL)
Am 1. September 2017 respektive am 7. November 2017 wurden die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts betreffend Verrechnung der Mittel und Gegenstände (MiGeL) in den Pflegeheimen publiziert. In den Urteilen wird festgehalten, dass Mittel- und Gegenstände in den Beiträgen der Versicherer nach Art. 7a Abs. 1 KLV und der Versicherten nach Art. 25a Abs. 5 KVG inbegriffen sind und nicht zusätzlich verrechnet werden dürfen.
Bundesverwaltungsgericht Urteil C-3332/2015 vom 1. September 2017
Bundesverwaltungsgericht Urteil C-1970/2015 vom 7. November 2017
Bundesgerichtsurteil K79/98 vom 4. Juli 2001, Erw. 4a/b
Gemäss Art. 20 der KLV leisten die Versicherer nur eine Vergütung an Mittel und Gegenstände, die der Behandlung oder der Untersuchung im Sinne einer Überwachung der Behandlung einer Krankheit und ihrer Folgen dient, die auf ärztliche Anordnung von einer Abgabestelle nach Art. 55 KVV abgegeben werden und die von der versicherten Person selbst oder mit Hilfe einer nichtberuflich an der Untersuchung oder Behandlung mitwirkenden Person angewendet werden (Selbstanwendung). Damit solche Leistungen zu Lasten der Grundversicherung abgerechnet werden können, benötigt der Leistungserbringer einen Abgabevertrag mit jenen Versicherern, an die er Rechnung stellen will (Art. 55 KVV).
Die durch die Einkaufsgemeinschaft HSK AG vertretenen Versicherer (Helsana Versicherungen AG, Progrès Versicherungen AG, Sanitas Grundversicherungen AG, Compact Grundversicherungen AG, KPT Krankenkasse AG) weisen Sie darauf hin, dass ab der Veröffentlichung der beiden oben erwähnten Bundesverwaltungsgerichtsurteile eine Verrechnung der Mittel und Gegenstände im Rahmen der Pflege i.S.v. Art. 7 KLV nicht mehr rechtens ist. Eine Verrechnung darf nur noch im Falle der oben erwähnten Selbstanwendung erfolgen.
Die Verbände wurden durch HSK über den MiGeL-Entscheid informiert. Diese stehen zusammen mit den Versicherern und der Einkaufsgemeinschaft HSK allen Betroffenen gern für Fragen zur Verfügung.
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Zusammenarbeit und Qualitätssicherung
HSK beschäftigt sich vertieft mit den Themen Zusammenarbeit und Qualitätssicherung. Insbesondere zu erwähnen sind die Zusammenarbeit mit den Systemanbietern bezüglich der Anwendung der Bedarfsermittlungsinstrumente sowie die Mitarbeit in kantonalen und regionalen Plattformen zwecks Qualitätssicherung.
Links
http://www.spitex.ch/
http://www.sbk.ch/
https://www.spitexprivee.swiss/de/
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Ihr direkter
Kontakt

Adrian Scheuber
Verhandlungsleiter | Tarifmanager
T +41 58 340 41 29
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