Einkaufsgemeinschaft HSK AG
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Unsere Administrativverträge erleichtern Ihre Arbeit.

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Pflegeheime

Mit den Verbänden CURAVIVA Schweiz (Branchenverband der Institutionen für Menschen mit Unterstützungsbedarf) und senesuisse (Verband wirtschaftlich unabhängiger Alters-und Pflegeeinrichtungen Schweiz) wurden Administrativverträge mit einheitlichen Standards abgeschlossen, um die Zusammenarbeit zu regeln.

Das Spektrum der Pflegeleistungen umfasst nicht nur die klassische Langzeitpflege im Heim. Die demographische Entwicklung und die Zunahme individuellerer Lebensgestaltung verlangen nach weiteren Angeboten, wie zum Beispiel Akut- und Übergangspflege, Tages- oder Nachtstrukturen oder Wohnungen mit Dienstleistungen.

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Administrativverträge

Eigentliche Tarifverhandlungen entfallen im Bereich der Langzeitpflege, da die finanziellen Beiträge der Versicherer im Gesetz (Leistungsverordnung zur Krankenversicherung, Art.7a Abs. 3 und 4 KLV) aufgeführt sind.

Die HSK-Versicherer haben mit beiden Leistungserbringer-Verbänden CURAVIVA Schweiz und senesuisse Administrativverträge zur Vereinheitlichung der administrativen Abläufe, des Vorgehens bei der Qualitätssicherung, sowie der Definition des Leistungsbereichs abgeschlossen.

CURAVIVA Schweiz und senesuisse

Zwischen CURAVIVA Schweiz, senesuisse und der Einkaufsgemeinschaft HSK gibt es seit August 2019 nach intensiven Verhandlungen einen gemeinsamen Vertrag. Dieser regelt die administrativen Abläufe in der Langzeitpflege sowie im Angebot der Tages- oder Nachtstrukturen. 

CURAVIVA Schweiz

Zwischen CURAVIVA Schweiz und der Einkaufsgemeinschaft HSK bestehen weitere Administrativverträge:

  • Akut- und Übergangspflege
  • Ambulante Pflege in Wohnungen mit Dienstleistung

senesuisse

Zwischen senesuisse und HSK besteht einen weiteren Administrativvertrag:

  • Ambulante Pflege in Wohnungen mit Dienstleistung

Vergütung von Nebenleistungen

Die Vergütung von Nebenleistungen, wie Medikamente, Arzt- und Therapieleistungen werden nach Einzelleistungsverrechnung vergütet.

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Vergütung Mittel und Gegenstände (MiGeL)

Am 1. September 2017 respektive am 7. November 2017 wurden die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts betreffend Verrechnung der Mittel und Gegenstände (MiGeL) in den Pflegeheimen publiziert. In den Urteilen wird festgehalten, dass Mittel- und Gegenstände in den Beiträgen der Versicherer nach Art. 7a Abs. 1 KLV und der Versicherten nach Art. 25a Abs. 5 KVG inbegriffen sind und nicht zusätzlich verrechnet werden dürfen.

Bundesverwaltungsgericht Urteil C-3332/2015 vom 1. September 2017
Bundesverwaltungsgericht Urteil C-1970/2015 vom 7. November 2017
Bundesgerichtsurteil K79/98 vom 4. Juli 2001, Erw. 4a/b

Gemäss Art. 20 der KLV leisten die Versicherer nur eine Vergütung an Mittel und Gegenständen, die der Behandlung oder der Untersuchung im Sinne einer Überwachung der Behandlung einer Krankheit und ihrer Folgen dient, die auf ärztliche Anordnung von einer Abgabestelle nach Art. 55 KVV abgegeben werden und die von der versicherten Person selbst oder mit Hilfe einer nichtberuflich an der Untersuchung oder Behandlung mitwirkenden Person angewendet werden (Selbstanwendung). Damit solche Leistungen zu Lasten der Grundversicherung abgerechnet werden können, benötigt der Leistungserbringer einen Abgabevertrag mit jenen Versicherern, an die er Rechnung stellen will (Art. 55 KVV).

Die durch die Einkaufsgemeinschaft HSK AG vertretenen Versicherer (Helsana Versicherungen AG, Progrès Versicherungen AG, Sanitas Grundversicherungen AG, Compact Grundversicherungen AG, KPT Krankenkasse AG) weisen Sie darauf hin, dass ab der Veröffentlichung der beiden oben erwähnten Bundesverwaltungsgerichtsurteile eine Verrechnung der Mittel und Gegenstände im Rahmen der Pflege i.S.v. Art. 7 KLV nicht mehr rechtens ist. Eine Verrechnung darf nur noch im Falle der oben erwähnten Selbstanwendung erfolgen.

Die Verbände wurden durch HSK über den MiGeL-Entscheid informiert. Diese stehen zusammen mit den Versicherern und der Einkaufsgemeinschaft HSK allen Betroffenen gern für Fragen zur Verfügung.

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Zusammenarbeit und Qualitätssicherung

HSK beschäftigt sich vertieft mit den Themen Zusammenarbeit und Qualitätssicherung. Insbesondere zu erwähnen sind die Zusammenarbeit mit den Systemanbietern bezüglich der Anwendung der Bedarfsermittlungsinstrumente sowie die Mitarbeit in kantonalen und regionalen Plattformen zwecks Qualitätssicherung (z.B. Steuerung der Medikamentenversorgung in Pflegeheimen).

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Weiterführende Informationen

http://www.senesuisse.ch/de/ https://www.curaviva.ch/ BVG-Urteil MiGeL vom 1. September 2017 BVG-Urteil MiGeL vom 7. November 2017

Ihr direkter Kontakt

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Adrian Scheuber

Verhandlungsleiter | Tarifmanager Pflege
T +41 58 340 41 29
adrian.scheuber