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BVGer-Urteil: Zürcher Höhenklinik Wald

Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 31. März 2016 stützt erneut die Verhandlungsstrategie der Einkaufsgemeinschaft HSK und weist damit die Beschwerde der Zürcher Höhenklinik Wald gegen die Tariffestsetzung für die neurologische Rehabilitation durch den Regierungsrat des Kantons Zürich ab.

Nach dem Scheitern der Verhandlungen zwischen der Einkaufsgemeinschaft HSK und der Zürcher Höhenklinik Wald setzte der Regierungsrat des Kantons Zürich den Tarif für die neurologische Rehabilitation im Jahr 2014 rückwirkend ab 2012 auf 807 Franken fest. Gegen diesen Beschluss erhob die Klinik Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (BVGer). HSK hatte damals beschlossen, ihrerseits keine Beschwerde einzureichen, weil der festgesetzte Tarif nach Ansicht HSK noch knapp innerhalb der Toleranzbandbreite lag.

Mit dem Urteil vom 31. März 2016 stützte das BVGer nun den Regierungsrat und kam zu folgenden Schlüssen:

Preisbildung

  • Die Grundsätze zur neuen Spitalfinanzierung betreffend der Festsetzung eines Basisfallwerts für leistungsbezogene und auf der SwissDRG-Tarifstruktur beruhende Fallpauschalen können aufgrund der fehlenden schweizweit einheitlichen Tarifstruktur im Bereich der Rehabilitation nur beschränkt angewendet werden, insbesondere was den Preisbildungsmechanismus aufgrund eines Vergleichs der schweregradbereinigten Fallkosten der Spitäler anbelangt.
  • Der erste Schritt zur Tariffindung ist die Orientierung an den spitaleigenen Betriebskosten, solange die Preisbestimmung anhand eines Referenzwerts noch nicht möglich ist. In einem zweiten Schritt hat grundsätzlich eine Wirtschaftlichkeitsprüfung zu erfolgen.

Wirtschaftlichkeitsprüfung

  • Auch bei Spitälern mit fehlender oder beschränkter Vergleichbarkeit ist zu prüfen, ob das Spital die obligatorisch versicherte Leistung effizient und günstig erbringt.
  • Ist die Ermittlung eines spitalindividuellen Kostentarifs mit anschliessender Plausibilisierung durch einen Wirtschaftlichkeitsvergleich mangels aussagekräftigen Kosten- und Leistungsdaten 2010 sowie mangels Durchführbarkeit eines Kosten- oder Preisvergleichs mit anderen Kliniken nicht möglich, kann die Herleitung eines Tarifs aufgrund eines innerbetrieblichen, intertemporalen Tarif- oder Kostenvergleichs ausnahmsweise akzeptiert werden.
  • Das Gericht stützt sodann die Methode des Regierungsrates des Kantons Zürich. Dieser hat zur Prüfung der Effizienz keinen eigentlichen Betriebsvergleich vorgenommen, sondern lediglich einen intertemporalen Vergleich anhand der Kosten pro Pflegetag bzw. die gestützt darauf verhandelte Tagespauschale für die Jahre 2010 und 2011.

Anlagenutzungskosten

  • Das Gericht akzeptierte das Vorgehen des Regierungsrates. Dieser gewährt beim intertemporalen Kostenvergleich einen auf die Durchschnittskosten der Reha-Kliniken gestützten Pauschalzuschlag von 10%.
Mit diesem Urteil wurde die Verhandlungsstrategie der Einkaufsgemeinschaft HSK ein weiteres Mal gestützt. Allerdings bleibt ein Wehrmutstropfen. Die Einführung der nationalen Tarifstruktur wird sich einmal mehr verzögern, womit die Wirtschaftlichkeitsvergleiche im Bereich der Rehabilitation weiterhin massiv erschwert sind. Eine Tatsache, die aus Sicht HSK nicht mehr lange tolerierbar ist.

Ihr direkter Kontakt

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Riadh Zeramdini

Stv. Geschäftsführer| Leiter Region Ost und West | Tarifmanager SwissDRG
T +41 58 340 41 88