Stationäre Pflege
Das Spektrum der Pflegeleistungen umfasst nicht nur die klassische Langzeitpflege im Heim. Die demographische Entwicklung und die Zunahme individueller Lebensgestaltung verlangen nach weiteren Angeboten, wie zum Beispiel Akut- und Übergangspflege, Tages- oder Nachtstrukturen oder Wohnungen mit Dienstleistungen.
Administrativverträge
Tarifverhandlungen entfallen im Bereich der Langzeitpflege, da die finanziellen Beiträge der Versicherer im Gesetz (Leistungsverordnung zur Krankenversicherung, Art.7a Abs. 3 und 4 KLV) festgelegt sind.
Die Einkaufsgemeinschaft HSK hat mit beiden Leistungserbringer-Verbänden ARTISET und senesuisse Administrativverträge für die Langzeitpflege, Tages- oder Nachtstrukturen, Akut- und Übergangspflege sowie für ambulante Pflege für Wohnen mit Dienstleistungen geschlossen. Die Administrativverträge dienen der Vereinheitlichung der administrativen Abläufe, der Regelung der Leistungskontrolle sowie der Definition des Leistungsbereichs.
Im Bereich der Akut- und Übergangspflege gibt es kantonale Anschlussverträge, in denen die Tarife unter den Tarifpartnern vereinbart werden. Die Akut- und Übergangspflege wird nach den Regeln der Spitalfinanzierung vergütet (Art. 25a KVG).
ARTISET beziehungsweise CURAVIVA Schweiz
Zwischen ARTISET bzw. CURAVIVA Schweiz und der Einkaufsgemeinschaft HSK bestehen folgende Administrativverträge:
- Stationäre Langzeitpflege in Pflegeheimen u. Tages- oder Nachtstrukturen
- Akut- und Übergangspflege (AÜP)
- Ambulante Pflege in Wohnungen mit Dienstleistungen
senesuisse
Zwischen senesuisse und der Einkaufsgemeinschaft HSK bestehen folgende Administrativverträge:
- Stationäre Langzeitpflege in Pflegeheimen und Tages- oder Nachtstrukturen
- Ambulante Pflege in Wohnungen mit Dienstleistung
Vergütung von Nebenleistungen
Die Vergütung von Nebenleistungen, wie Medikamente, Arzt- und Therapieleistungen werden nach Einzelleistungsverrechnung vergütet.
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Vergütung Mittel und Gegenstände (MiGeL)
Am 1. September 2017 respektive am 7. November 2017 wurden die Urteile des Bundesverwaltungs-gerichts betreffend Verrechnung der Mittel und Gegenstände (MiGeL) in den Pflegeheimen publiziert. In den Urteilen wird festgehalten, dass Mittel- und Gegenstände in den Beiträgen der Versicherer nach Art. 7a Abs. 1 KLV und der Versicherten nach Art. 25a Abs. 5 KVG inbegriffen sind und nicht zusätzlich verrechnet werden dürfen.
Bundesverwaltungsgericht Urteil C-3332/2015 vom 1. September 2017
Bundesverwaltungsgericht Urteil C-1970/2015 vom 7. November 2017
Bundesgerichtsurteil K79/98 vom 4. Juli 2001, Erw. 4a/b
Gemäss Art. 20 der KLV leisten die Versicherer nur eine Vergütung an Mittel und Gegenständen, die der Behandlung oder der Untersuchung im Sinne einer Überwachung der Behandlung einer Krankheit und ihrer Folgen dient, die auf ärztliche Anordnung von einer Abgabestelle nach Art. 55 KVV abgegeben werden und die von der versicherten Person selbst oder mit Hilfe einer nichtberuflich an der Untersuchung oder Behandlung mitwirkenden Person angewendet werden (Selbstanwendung). Damit solche Leistungen zu Lasten der Grundversicherung abgerechnet werden können, benötigt der Leistungserbringer einen Abgabevertrag mit jenen Versicherern, an die er Rechnung stellen will (Art. 55 KVV).
Die durch die Einkaufsgemeinschaft HSK AG vertretenen Versicherer (Helsana Versicherungen AG, Sanitas Grundversicherungen AG, KPT Krankenkasse AG) weisen Sie darauf hin, dass ab der Veröffentlichung der beiden oben erwähnten Bundesverwaltungsgerichtsurteile eine Verrechnung der Mittel und Gegenstände im Rahmen der Pflege i.S.v. Art. 7 KLV nicht mehr rechtens ist. Eine Verrechnung darf nur noch im Falle der oben erwähnten Selbstanwendung erfolgen.
Die Verbände wurden durch HSK über den MiGeL-Entscheid informiert. Diese stehen zusammen mit den Versicherern und der Einkaufsgemeinschaft HSK allen Betroffenen gern für Fragen zur Verfügung.
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Links
https://www.artiset.ch/
https://www.curaviva.ch/
http://www.senesuisse.ch/de/
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Ihr direkter
Kontakt

Adrian Scheuber
Verhandlungsleiter | Tarifmanager
T +41 58 340 41 29
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