Zahnmedizin
Definitionen und gesetzliche Grundlagen
«Die obligatorische Krankenpflegeversicherung übernimmt die Kosten der zahnärztlichen Behandlung, wenn diese durch eine schwere, nicht vermeidbare Erkrankung des Kausystems, einer schweren Allgemeinerkrankung oder ihrer Folgen bedingt ist, oder zur Behandlung einer schweren Allgemein-erkrankung oder ihrer Folgen notwendig ist.» (Art. 31, Abs. 1, Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG)
Verträge und Vertragsbeitritt
Zahnärztliche Behandlungen sowie zahntechnische Arbeiten werden im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung somit unter bestimmten Voraussetzungen übernommen. Die Einkaufsgemeinschaft HSK ist über prio.swiss Tarifpartner der beiden bestehenden Tarifverträge zwischen der Schweizerischen Zahnärzte-Gesellschaft (SSO) und dem Konkordat der Schweizerischen Krankenversicherer (später santésuisse und tarifsuisse, heute prio.swiss). In diesen Verträgen sind sowohl die Tarifstruktur als auch die Vergütung von zahnärztlichen und zahntechnischen Leistungen geregelt. Der Vertragsbeitritt für Zahnärzte und Zahntechniker erfolgt über den Verband der Schweizerischen Zahnärzte-Gesellschaft (SSO).
Links
https://prio.swiss/
https://www.sso.ch
Gesetzliche Grundlagen
https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/1995/1328_1328_1328/de#art_31
https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/1995/3867_3867_3867/de#art_38
https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/1995/4964_4964_4964/de#art_17
Ihr direkter
Kontakt

Claudia Ludwig
Verhandlungsleiterin | Tarifmanagerin
T +41 58 340 71 51
claudia.ludwig