Medienmitteilung: Vergütung der Covid-19-Impfungen im Jahr 2022 geregelt
Gemäss dem Vertrag wird eine Impfung, die in einem Impfzentrum oder durch eine mobile Equipe durchgeführt wird, von der OKP mit einer Pauschale von CHF 20.00 pro Impfung vergütet. Für Impfungen in Arztpraxen wurde eine Pauschale von CHF 29.00 pro Impfung vereinbart. Für die aufwendigere Impfung von Kindern unter 12 Jahren, die erst noch zugelassen werden muss, kann in Arztpraxen eine Pauschale von CHF 40.45 pro Impfung verrechnet werden.
Die zusätzlichen Kosten für die Logistik, Organisation und Infrastruktur sowie den Selbstbehalt von 10 Prozent übernehmen weiterhin die Kantone. Die OKP übernimmt zudem einen Pauschalbeitrag an den Impfstoff. Die Pauschale für das kommende Jahr wird der Bundesrat noch festlegen. Der Bund trägt die Kosten, welche diese Pauschale übersteigen sowie die Kosten für den Transport und die Verteilung des Impfstoffs in die Kantone.
Der Vertrag ist bis Ende 2022 befristet und wurde wie bereits der Tarifvertrag 2021 und dessen Nachträge von der Konferenz der kantonalen Gesundheitsdirektorinnen und -direktoren (GDK) und den Einkaufsgemeinschaften ausgehandelt. Der Berufsverband der Schweizer Ärztinnen und Ärzte (FMH) sowie der Berufsverband der Haus- und Kinderärzte Schweiz (mfe) waren für die Entschädigung der Arztpraxen in die Verhandlungen eingebunden und sie tragen das Ergebnis mit.
Mit der Impfpauschale sind alle Grundleistungen im Zusammenhang mit der Impfung abgegolten. Das umfasst die Basisinformation zur Impfung, die Überprüfung des Impfstatus, Impfanamnese und Kontraindikationen, die Einholung des Einverständnisses, die Verabreichung der Impfung und Überwachung der Patientin| des Patienten, die Ausstellung der Impfbescheinigung und die Dokumentation.
Für die Bevölkerung bleibt die Covid-19-Impfung auch im kommenden Jahr grundsätzlich kostenlos. Eine individuelle und ausführliche ärztliche Beratung zur Impfung ist in der Pauschale allerdings nicht inbegriffen. Bei besonders beratungsintensiven Fällen in Arztpraxen ist daher eine zusätzliche Vergütung des Aufwandes gemäss der Tarifstruktur TARMED möglich. Diese Zusatzvergütung untersteht der Kostenbeteiligung von Franchise und Selbstbehalt und muss medizinisch begründet sein.
Die Vergütung von Impfungen in Apotheken für das kommende Jahr wird der Bundesrat noch festlegen.
Auskünfte:
- Tobias Bär, Kommunikation GDK, 031 356 20 39, tobias.baer@gdk-cds.ch
- Matthias Müller, Kommunikation santésuisse, 079 757 00 91, matthias.mueller@santesuisse.ch
- Simone Hinnen, Kommunikation curafutura, 076 373 79 74, simone.hinnen@curafutura.ch
- Verena Haas, Kommunikation Einkaufsgemeinschaft HSK, 058 340 69 88, mail@ecc-hsk.info
- Charlotte Schweizer, Kommunikation FMH, 031 359 11 50, kommunikation@fmh.ch
- Sandra Hügli-Jost, Kommunikation mfe, 078 920 24 05, sandra.huegli@hausaerzteschweiz.ch
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Weiterführende Informationen
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5. November 2021