Einkaufsgemeinschaft HSK AG
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Psychiatrie

In der Psychiatrie wird seit dem 1. Januar 2018 die nationale Tarifstruktur TARPSY angewendet. Sie berücksichtigt die Leistung einer Klinik, indem sie Patientenfälle anhand von Hauptdiagnose, Alter, Schweregrad der Erkrankung und Nebendiagnosen in Kostengruppen (PCG) einteilt. Diese werden mit einem Basispreis abgegolten.

Die Tarifstruktur ist als ein lernendes System aufgebaut, sodass sie anhand erhobener Daten kontinuierlich weiterentwickelt werden kann. Sie ist damit die Grundlage für eine sachgerechte Finanzierung und wirtschaftliche Organisation der Gesundheitsversorgung. Seit dem 1. Januar 2024 ist die TARPSY Version 5.0 in Kraft.

Preisfindungsmodell

Die Einkaufsgemeinschaft HSK führt jährlich ein eigenes Benchmarkverfahren mit einem Clustering durch. Entsprechend den Vorgaben des Bundesverwaltungsgerichts (BVGer) wendet HSK ein zweistufiges Modell zur Preisfindung an. 

  • 1. Stufe: Durchführung eines schweizweiten Benchmarkings, bzw. Ermittlung eines TARPSY-Benchmarkwerts. 
  • 2. Stufe: Individuelle Preisverhandlungen unter Berücksichtigung von datenbasierten Besonderheiten der Klinik.

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Ablauf des zweistufigen Preisfindungsmodells der Einkaufsgemeinschaft HSK

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1. Stufe des Preisfindungsmodells: Benchmarking

Die Methodik des Benchmarkverfahrens TARPSY ist ausführlich im Dokument «HSK-Benchmark TARPSY - Tarifjahr 2025» beschrieben.

Im Folgenden sind die einzelnen Schritte des Benchmarkings zusammengefasst beschrieben:

Schritt 1: Einforderung der Kosten- und Leistungsdaten

In einem ersten Schritt werden jährlich die vollständig, detailliert und transparent ausgewiesenen Kosten- und Leistungsrechnungen aller Kliniken eingefordert. Die Einkaufsgemeinschaft HSK erwartet dafür jeweils die aktuelle Version der ITAR_K®-Daten. Hierbei handelt es sich um eine Ermittlungsmethode, mit der sich die tarifrelevanten Betriebskosten national einheitlich, gesetzeskonform und nachvollziehbar herleiten lassen.

Schritt 2: Plausibilitätsprüfung der Daten

Die ITAR_K®-Daten des Geschäftsjahres 2023 (TARPSY-Abrechnungsversion 4.0) und die Zusatzdaten  wurden von der Einkaufsgemeinschaft HSK in Bezug auf Vollständigkeit, Korrektheit und Nachvollziehbarkeit umfassend geprüft, bevor sie in das Benchmarking aufgenommen wurden.

Schritt 3: Berechnung der benchmarkrelevanten Betriebskosten

Von den Betriebskosten der Kliniken werden jeweils alle KVG-Fremdkosten, wie zum Beispiel Mehrleistungen aus dem Zusatzversicherungsbereich und Kosten der universitären Lehre und Forschung (uLuF) abgezogen.

Schritt 4: Bestimmung des Benchmarkwerts

Nach der Ermittlung der benchmarkrelevanten Betriebskosten erfolgt das effektive Benchmarking, welches den Richtwert der Kliniken festlegt, die ihre Leistungen in der notwendigen Qualität effizient und günstig erbringen (Artikel 49 Abs. 1 KVG). Der Benchmarkwert wird durch das ausgewählte Perzentil festgelegt.

Wird das Perzentil zu tief angesetzt, bedeutet das einerseits, dass die Mehrheit der Kliniken «unwirtschaftlich» ist. Wird das Perzentil andererseits zu hoch angesetzt, haben weniger Kliniken den Anreiz für eine effizientere Leistungserbringung. Ein solcher Benchmarkwert würde höhere Kosten bewirken.

Der Benchmarkwert für das Tarifjahr 2025 beträgt 664 Franken. Die Einkaufsgemeinschaft HSK hat dafür das 35. Perzentil verwendet.

TARPSY_Histo_Basispreis_Perzentil_Bench_d.png

HSK-Benchmark TARPSY Tarifjahr 2025

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2. Stufe des Preisfindungsmodells: Preisverhandlungen

In der zweiten Stufe führt die Einkaufsgemeinschaft HSK individuelle Preisverhandlungen unter Berücksichtigung der Besonderheiten der Klinik. Dafür wurden alle Kliniken aufgrund von bestimmten Parametern in 5 homogene Gruppen, sogenannte Cluster, eingeteilt.

Weiterführende Informationen zum Benchmarking TARPSY sind im «HSK-Benchmark TARPSY Tarifjahr 2025» enthalten.

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Datenlieferung ITAR_K® V 14.0 Datenjahr 2023 für das Tarifjahr 2025

Die Einkaufsgemeinschaft HSK hat die Zusatzdaten zur ITAR_K® Version 14.0 (Geschäftsjahr 2023) für das Tarifjahr 2025 wieder gemeinsam mit den übrigen Einkaufsgemeinschaften der Branche eingefordert. Damit wurde ein deutliches Zeichen gesetzt, um den Erhebungsaufwand für die Kliniken zu verringern und für die Einkaufsgemeinschaften eine einheitliche Datengrundlage zu schaffen.

Anfang April wurde jeder Leistungserbringer direkt per Mail durch die zuständige Verhandlungs-leiterin | den zuständigen Verhandlungsleiter aufgefordert, die Daten bis spätestens Ende Mai 2024 an die Einkaufsgemeinschaft HSK zu liefern.

Mit den Zusatzdaten zum ITAR_K® fordern wir die Leistungserbringer auf uns die Kosten- und Leistungsdaten so transparent wie möglich auszuweisen. Damit die Verhandlungen auf einer datenbasierten Ebene und mit der notwendigen Transparenz möglich sind.

Im Weiteren werden die Daten der Kliniken plausibilisiert und für das Benchmark-Verfahren und die nationalen Tarifvergleiche verwendet.

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Ambulante Tages- und Nachtkliniken

Aufenthalte in psychiatrischen Tageskliniken gelten gemäss Artikel 5 VKL als ambulante Behandlung. Die KVG-Pflichtleistungen können entweder im Rahmen der Einzelleistungstarife oder in Form von Pauschalen abgerechnet werden. Die Abgrenzung von OKP-Pflichtleistungen zu Nicht-Pflichtleistungen gestaltet sich in der Praxis schwierig. Im Bereich der tagesklinischen Angebote von psychiatrischen Kliniken fehlen klare Leistungsdefinitionen in der KLV. Da im Unterschied zum stationären Bereich die Leistungsstatistik vom BFS nicht normiert wurde, fehlt ausserdem eine schweizweit vergleichbare Datengrundlage. Zudem sind die psychiatrischen Tageskliniken von ihrer Ausrichtung und Arbeitsweise her sehr unterschiedlich aufgestellt und auch unterschiedlich finanziert. Neben den kantonal unterschiedlichen Finanzierungsmodellen variieren auch die Angebote der psychiatrischen Tageskliniken in den verschiedenen Kantonen und teilweise auch innerhalb eines Kantons. Während einige Leistungserbringer therapieintensive, auf wenige Monate beschränkte tagesklinische Angebote anbieten, fokussieren andere eher auf langfristige Aufenthalte mit höherem Anteil an sozialer Betreuung (teilweise mit Tagesstätten-Charakter). Da die KVG-Finanzierungspflicht je nach Angebot unterschiedlich ausgestaltet ist, ist diese Differenzierung bei der Erarbeitung von Finanzierungslösungen bzw. bei der Vereinbarung von Tarifverträgen zu berücksichtigen.

Eine undifferenzierte Abgeltung (wie bisher praktiziert) kann weder aus Sicht des KVG noch aus Sicht der kantonalen Gesetze weiter geführt werden. Das Bundesverwaltungsgericht hat in mehreren Urteilen zu Tagesklinik-Tarifen festgehalten, dass die Leistungen transparent ausgewiesen werden müssen. Nicht-OKP-pflichtige, versorgungsnotwendige Leistungen müssen vom Kanton per Leistungsvertrag eingekauft werden.

Die Einkaufsgemeinschaft HSK kann, gemäss Mandat der H|S|K (Helsana, Sanitas und KPT) Versicherer, für Tageskliniken entsprechende Tarifverträge (Halbtages- oder Tagespauschale) unter den folgenden Voraussetzungen vereinbaren:

  • Mit den Tages- und Halbtagespauschalen sind die Leistungen im direkten Zusammenhang mit der psychiatrischen Therapie während des Aufenthaltes in der Tagesklinik abgegolten, welche gemäss KVG eine Pflichtleistung darstellen
  • Die Kosten für die Laboranalysen und für die abgegebenen Medikamente sind nicht in der Pauschale enthalten beziehungsweise zusätzlich gemäss AL bzw. gemäss SL (Pharmacode/Preis) verrechenbar.
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​Ambulante Suchtprogramme

HSK schliesst mit zugelassenen Leistungserbringern bei Interesse Verträge für ambulante Suchtprogramme unter den folgenden wesentlichen Voraussetzungen ab:

  • Es werden ausschliesslich die ärztlichen Leistungen gemäss Anhang 1 KLV, Ziffer 8 als Tagespauschale pauschalisiert.
  • Die Kosten für die Laboranalysen sind nicht in der Pauschale enthalten beziehungsweise zusätzlich gemäss AL verrechenbar.
  • Die Kosten für die abgegebenen Medikamente sind nicht in der Tagespauschale enthalten beziehungsweise zusätzlich gemäss SL (Pharmacode/Preis) verrechenbar.
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Home-Treatment-Programme

Home-Treatment-Programme stellen in einigen Regionen ein neues, ambulantes Angebot für akut psychisch erkrankte Patienten als Ersatz stationärer Behandlungen dar. Die Behandlung im sogenannten «Home Treatment» hat den Vorteil, dass Patienten auch in einer akuten Phase in ihrer vertrauten Umgebung zu Hause bleiben können. Dadurch können diese ambulanten Behandlungen durch ein multiprofessionelles Behandlungsteam individuell auf die einzelnen Bedürfnisse angepasst werden. Mit dem «Home Treatment» lassen sich überdies die Angehörigen besser miteinbeziehen.

Home Treatment richtet sich meist an erwachsene Patienten, die an einer akuten psychischen Erkrankung leiden. Ausschlusskriterien sind vielerorts akute Selbst- oder Fremdgefährdung, fehlende Absprachefähigkeit oder eine Abhängigkeitserkrankung als hauptsächlichen Behandlungsanlass.

HSK hat mit den folgenden psychiatrischen Kliniken Home Treatment Verträge vereinbart:

Ihr direkter Kontakt

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Lukas Schönenberger

Verhandlungsleiter | Tarifmanager TARPSY
T +41 58 340 56 99
lukas.schoenenberger