BVGer-Urteil Stadtspital Triemli Zürich/ZH (11.09.2014)
Die wichtigsten Urteilsaspekte werden im folgenden kurz ausgeführt.
Im zweiten Entscheid zu Swiss-DRG bestätigt das Bundesverwaltungsgericht
(BVGer) im Urteil C-2283/2013, dass es den Genehmigungs- und
Festsetzungsbehörden auf kantonaler Ebene in der Einführungsphase von DRG einen
grossen Ermessensspielraum gewährt. So akzeptiert das Gericht den
Benchmark des Kantons Zürich zumindest für das Tarifjahr 2012,
weil die Voraussetzungen für ein nationales Benchmarking nicht gegeben waren.
Das Urteil hält jedoch fest, dass ein Benchmark grundsätzlich national,
möglichst frei von Wettbewerbsverzerrungen und kostenbasiert durchzuführen ist.
Weil ein nationaler, kostenbasierter Benchmark in den letzten beiden Jahren
nicht möglich war, ist der aufgrund verhandelter Preise durchgeführte
HSK-Benchmark als Übergangslösung ebenfalls zulässig.
Mit dem Benchmark soll
ein Referenzwert gebildet werden, welcher Grundlage für die individuellen
Preisverhandlungen ist. Das Gericht bestätigt, dass die Verwendung des 40.
Perzentils für den Benchmark angemessen ist. Das zweistufige
Preisfindungsverfahren (1. Stufe: Benchmarking/Referenzwert, 2.
Stufe: spitalindividuelle Preisverhandlungen) wird bestätigt.
Effizienzgewinne sind bei wirtschaftlich arbeitenden
Spitälern erlaubt. Mit der Bestätigung des ersten Urteils (LUKS) ist damit
geklärt, dass Spitälern ein wichtiger Anreiz (Effizienzgewinn) gewährt werden
kann, um ihre Leistungen effizient und in der geforderten Qualität zu
erbringen.
Das BVGer stellt fest, dass die Ergebnisqualität kein Grund
für eine Preisdifferenzierung sein kann, weil die Qualität eine gesetzliche
Grundvoraussetzung ist. Wie bei den Verhandlungen damit umzugehen ist, wird noch
geklärt werden müssen. Wenn zum Beispiel ein Spital eine überdurchschnittliche,
nicht begründete Rehospitalisationsrate ausweist, hat dies einen Einfluss auf
die Wirtschaftlichkeit bzw. die Effizienz und muss preisrelevant
sein.
Dem Verhandlungsprimat wird ein hoher Stellenwert
beigemessen. Verhandelte Tarife dürfen im Falle einer Nichtgenehmigung durch die
Behörden nicht einfach festgesetzt werden, sondern sind in einem solchen Fall an
die Tarifpartner zurückzuweisen. Genehmigungs- und Festsetzungsverfahren müssen
entsprechend getrennt voneinander betrachtet werden.
Im weiteren stellt
das BVGer hohe Anforderungen an die Transparenz und die Standardisierung
der Daten, welche als Grundlage für die Berechnung der
benchmarkrelevanten Betriebskosten dienen.
Fazit
Die Einkaufsgemeinschaft HSK begrüsst dieses Urteil, denn es ist eine weitere Bestätigung ihrer Verhandlungsstrategie.
Publikationsdatum
3. Dezember 2014