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BVGer-Urteil Stadtspital Triemli Zürich/ZH (11.09.2014)

Im Urteil zum Swiss-DRG Basisfallpreis (Baserates) bestätigt das Bundesverwaltungsgericht wichtige Leitplanken für die Tarifverhandlungen: Bestätigt wurden die Notwendigkeit eines kostenbasierten, schweizweiten Benchmarkings sowie der zweistufigen Preisfindung. Ausserdem sollen Effizienzgewinne bei wirtschaftlich arbeitenden Spitälern erlaubt sein und dem Verhandlungsprimat soll ein hoher Stellenwert beigemessen werden. An die Transparenz und die Standardisierung der Daten werden wiederholt hohe Anforderungen gestellt.

Die wichtigsten Urteilsaspekte werden im folgenden kurz ausgeführt.

Im zweiten Entscheid zu Swiss-DRG bestätigt das Bundesverwaltungsgericht (BVGer) im Urteil C-2283/2013, dass es den Genehmigungs- und Festsetzungsbehörden auf kantonaler Ebene in der Einführungsphase von DRG einen grossen Ermessensspielraum gewährt. So akzeptiert das Gericht den Benchmark des Kantons Zürich zumindest für das Tarifjahr 2012, weil die Voraussetzungen für ein nationales Benchmarking nicht gegeben waren. Das Urteil hält jedoch fest, dass ein Benchmark grundsätzlich national, möglichst frei von Wettbewerbsverzerrungen und kostenbasiert durchzuführen ist. Weil ein nationaler, kostenbasierter Benchmark in den letzten beiden Jahren nicht möglich war, ist der aufgrund verhandelter Preise durchgeführte HSK-Benchmark als Übergangslösung ebenfalls zulässig.
Mit dem Benchmark soll ein Referenzwert gebildet werden, welcher Grundlage für die individuellen Preisverhandlungen ist. Das Gericht bestätigt, dass die Verwendung des 40. Perzentils für den Benchmark angemessen ist. Das zweistufige Preisfindungsverfahren (1. Stufe: Benchmarking/Referenzwert, 2. Stufe: spitalindividuelle Preisverhandlungen) wird bestätigt.

Effizienzgewinne sind bei wirtschaftlich arbeitenden Spitälern erlaubt. Mit der Bestätigung des ersten Urteils (LUKS) ist damit geklärt, dass Spitälern ein wichtiger Anreiz (Effizienzgewinn) gewährt werden kann, um ihre Leistungen effizient und in der geforderten Qualität zu erbringen.

Das BVGer stellt fest, dass die Ergebnisqualität kein Grund für eine Preisdifferenzierung sein kann, weil die Qualität eine gesetzliche Grundvoraussetzung ist. Wie bei den Verhandlungen damit umzugehen ist, wird noch geklärt werden müssen. Wenn zum Beispiel ein Spital eine überdurchschnittliche, nicht begründete Rehospitalisationsrate ausweist, hat dies einen Einfluss auf die Wirtschaftlichkeit bzw. die Effizienz und muss preisrelevant sein.

Dem Verhandlungsprimat wird ein hoher Stellenwert beigemessen. Verhandelte Tarife dürfen im Falle einer Nichtgenehmigung durch die Behörden nicht einfach festgesetzt werden, sondern sind in einem solchen Fall an die Tarifpartner zurückzuweisen. Genehmigungs- und Festsetzungsverfahren müssen entsprechend getrennt voneinander betrachtet werden.

Im weiteren stellt das BVGer hohe Anforderungen an die Transparenz und die Standardisierung der Daten, welche als Grundlage für die Berechnung der benchmarkrelevanten Betriebskosten dienen.

Fazit

Die Einkaufsgemeinschaft HSK begrüsst dieses Urteil, denn es ist eine weitere Bestätigung ihrer Verhandlungsstrategie.