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Tarifeinigung bei UV-Crosslinking der Hornhaut bei progressivem Keratokonus

Die Einkaufsgemeinschaft HSK und die Schweizerische Ophthalmologische Gesellschaft (SOG) haben sich bei der neuen Pflichtleistung in der Grundversicherung auf einen Pauschaltarif geeinigt, der eine vereinfachte Abrechnung mit sich bringt. Ein rascher Vertragsbeitritt bringt Vorteile bei der zeitlichen Geltung.

Erfolgreiche Tarifeinigung

Seit 1. Juli 2022 übernimmt die obligatorische Krankenpflegeversicherung (OKP) die Kosten für das sogenannte «UV-Crosslinking der Hornhaut zur ambulanten Behandlung des progressiven Keratokonus (XCL)». Hierbei handelt es sich um eine schwere Augenerkrankung, die zu einer Verdünnung und kegelförmigen Deformation der Hornhaut und schliesslich zur Erblindung der betroffenen Person führen kann. Beim «UV-Crosslinking» wird in einem minimal-invasiven Eingriff durch Gabe von Riboflavin (Vitamin B2) auf die Hornhaut und durch deren Bestrahlung mit UV-A-Licht eine Quervernetzung («Crosslinking») der Kollagenfasern erwirkt. Dies führt zur Verfestigung und Stabilisierung der Hornhaut. Das in Zürich bereits vor rund 20 Jahren von Prof. Dr. Dr. med. Farhad Hafezi mitentwickelte Verfahren hat sich mittlerweile als weltweiter Standard etabliert. Die Einkaufsgemeinschaft HSK AG und die Schweizerische Ophthalmologische Gesellschaft (SOG) haben unmittelbar nach dem Entscheid des Gesetzgebers, den Eingriff als Pflichtleistung der Grundversicherung anzuerkennen, die gemeinsamen Tarifverhandlungen aufgenommen. Nach intensiven und konstruktiven Gesprächen konnte im Juni 2023 eine Einigung erzielt werden. Das Gesuch zur Genehmigung des Tarifvertrags durch den Bundesrat erfolgt in den kommenden Wochen.

Pauschale Abgeltung

Der abgeschlossene Tarifvertrag sieht eine pauschale Abgeltung für alle, am OP-Tag erbrachten Leistungen inklusive aller Materialkosten, in Höhe von 1'450 Franken vor. Die Tarifpartner stellen dabei technisch auf das sogenannte «Epi-Off-Verfahren» gemäss Dresden-Protokoll ab, das als «Goldstandard» der Qualitätssicherung dient. Von der Pauschale ausgenommen sind separat verrechenbare Medikamente sowie die vor und nach dem OP-Tag erbrachten Leistungen, die bereits in geltenden Tarifwerken abgebildet sind. Die Pauschale gilt rückwirkend ab 1. Juli 2022 auf unbefristete Zeit, jedoch längstens bis zur Genehmigung der geplanten, neuen, national einheitlichen, ambulanten ärztlichen Tarifstruktur.

Schneller Vertragsbeitritt bringt Vorteile

Interessierte Ärzte und Spitäler können dem Vertrag über die Schweizerische Ophthalmologische Gesellschaft (SOG) beitreten, sofern sie die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen. Ein rascher Vertragsbeitritt lohnt sich, garantiert eine Beitrittserklärung bis zum 31. Juli 2023 die rückwirkende Geltung ab 1. Juli 2022. Später eingehende Beitrittserklärungen bis zum 20. jeden Monats bewirken eine Gültigkeit ab dem 1. des darauffolgenden Monats.

Rascher Therapiezugang und vereinfachte Abrechnung

Die Einkaufsgemeinschaft HSK ist sehr erfreut, diese Einigung rasch erzielt zu haben. Damit wird den betroffenen Personen ihrer drei Versicherer ein vereinfachter Zugang zur Therapie sowie den Leistungserbringenden eine administrative Erleichterung bei der Abrechnung ermöglicht, wodurch Gesundheitskosten eingespart werden. Die Einigung ist nicht der erste erfolgreiche Abschluss mit der SOG über Pauschalen in der Ophthalmologie. Bereits 2018 kam es zu einem Erstabschluss eines Tarifvertrages über einen ambulanten Pauschaltarif für mehrere chirurgische Eingriffe am Auge. 2021 erfolgte dessen Erneuerung. Damit wird der Erfolg der letzten Jahre fortgeschrieben – ganz im Sinne gelebter Tarifpartnerschaft.

Verfasserin: Verena Haas

Weiterführende Informationen

https://www.sog-sso.ch/startseite.html Newsletter Beitrag «Ambulante Pauschale bei Augenoperationen», 09.2018

Ihr direkter Kontakt

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Claudia Ludwig

Verhandlungsleiterin | Tarifmanagerin
T +41 58 340 71 51
claudia.ludwig