1. Stufe Benchmarking
Die Methodik des HSK-Benchmarkingverfahrens wird ausführlich im Dokument «HSK-Benchmark SwissDRG Tarifjahr 2025» ausgeführt.
Schritt 1: Einforderung der Kosten- und Leistungsdaten
In einem ersten Schritt werden jährlich die vollständig, detailliert und transparent ausgewiesenen Kosten- und Leistungsdaten aller Spitäler eingefordert. HSK erwartet dafür von allen Leistungserbringern die Kostenvollversion der ITAR_K®. Hierbei handelt es sich um einen nationalen Standard, mit dem die Spitäler, strukturiert nach Kostenträgern, ihre Leistungs- und Betriebskostendaten an die Einkaufsgemeinschaften liefern.
Schritt 2: Plausibilitätsprüfung der Daten
Unter Berücksichtigung diverser Ausschlusskriterien konnten insgesamt 157 Spitäler aus allen BFS-Spitalkategorien inkl. Universitätsspitäler einbezogen werden. Nachdem die eingereichten Daten aus dem Jahr 2023 auf ihre Vollständigkeit und Richtigkeit überprüft worden sind, kann folgendes festgehalten werden:
- Alle Kantone sind enthalten. In 14 Kantonen liegt der Abdeckungsgrad (Anteil der Spitäler, die für den Benchmark berücksichtigt werden konnten) bei 100 Prozent
- Der Benchmarkwert enthält Daten von Spitälern aller BFS-Spitalkategorien
- Über 97 Prozent des gesamtschweizerischen Case Mix Volumens sind abgedeckt
Somit ist die Grundlage für einen repräsentativen Benchmark gegeben.
Schritt 3: Berechnung der benchmarkrelevanten Betriebskosten
Von den Betriebskosten der Spitäler werden alle KVG-Fremdkosten, wie zum Beispiel Mehrleistungen aus dem Zusatzversicherungsbereich, abgezogen. Das detaillierte Berechnungsschema finden Sie ausführlich im Benchmark Dokument beschrieben. Dieses Dokument wird am 15. November 2024 auf unserer Website aufgeschaltet.
Schritt 4: Wahl des Verfahrens
Die Einkaufsgemeinschaft HSK ermittelt den Benchmark gewichtet nach Anzahl Kliniken, da ein gewichtetes Verfahren -nach Fallzahlen oder Case Mix- zu verzerrten Resultaten im Kostenvergleich der Spitäler führt.
Um die Fragestellung der Gewichtung innerhalb des Spitalbenchmarks zu klären, hat HSK im Dezember 2019 dem Winterthurer Institut für Gesundheitsökonomie (WIG an der ZHAW) eine wissenschaftliche Studie in Auftrag gegeben. Gemäss der Studie ist eine Gewichtung nach Fallzahl oder Case Mix nicht angemessen, da die Verzerrung der Fallnormkosten aufgrund mangelnder Abbildung bestimmter Leistungen in der Tarifstruktur nicht mit der Gewichtung korrigiert wird. Beim Benchmarking geht es um einen Effizienzvergleich aller Spitäler auf Ebene Betrieb, d.h. wie die Prozesse im Spital gestaltet sind und wie optimal die Ressourcenallokation ist. Ist ein Spital zu klein, um z.B. angemessen von Skaleneffekten zu profitieren, dann muss dies durch die Betriebsvergleiche zum Ausdruck kommen. Würde man kleine Spitäler tiefer gewichten, würden für diese mögliche Effizienzen hinunterskaliert bzw. «verwässert», so die Studie.
Ausserdem wird eine Gewichtung in einem Betriebsvergleich wichtiger, wenn die Anzahl einbezogener Kliniken im Benchmark klein ist. Auch die GDK erwähnt in ihren Empfehlungen zur Wirtschaftlichkeitsprüfung explizit: «Die Art der Gewichtung gewinnt umso mehr an Bedeutung, je weniger Spitäler in den Vergleich einbezogen werden» (27.06.2019). Wie unter dem obenerwähnten Schritt 2 erwähnt ist, ist das HSK-Benchmarking mit 157 Spitälern und über 97 Prozent des gesamtschweizerischen Case Mix Volumens repräsentativ.
Zudem hat sich das BAG am 1. Juli 2022 in seiner Stellungnahme im Rahmen der HSK BVGer-Beschwerde zu der Baserate eines Kantonsspitals dahingehend geäussert, dass vor dem Hintergrund der abgeschlossenen Einführungsphase von SwissDRG, eine Gewichtung nach Fällen, aber auch nach Case Mix grundsätzlich nicht mehr vertretbar ist. Hinzu kommt, dass mit der Gewichtung nach Anzahl Fällen eine Unterteilung in effiziente und ineffiziente Spitäler nicht möglich ist, weil sich durch die Gewichtung der Spitäler die Fallkosten und somit die Reihenfolge der Spitäler nicht verändern. Dies widerspricht dem Grundgedanken eines echten Effizienzvergleichs. Aufgrund der Ausführungen des BAG ist die Durchführung eines Benchmarkings mit Gewichtung nach «Anzahl Spitäler» angezeigt. Auch gemäss Meinung der Preisüberwachung muss jedes Spital unabhängig von der Grösse und Spitalkategorie gleichgewichtet im Betriebsvergleich berücksichtigt werden.
Schritt 5: Bestimmung des Benchmarkwerts
Nach der Ermittlung der benchmarkrelevanten Betriebskosten und der Wahl des Verfahrens erfolgt das effektive Benchmarking, welches den Richtwert der Spitäler festlegt, die ihre Leistungen in der notwendigen Qualität effizient und günstig erbringen (Artikel 49 Abs. 1 KVG).
Wird der Wert zu tief angesetzt, bedeutet das einerseits, dass die Mehrheit der Spitäler «unwirtschaftlich» ist. Wird der Wert andererseits zu hoch angesetzt, haben weniger Spitäler den Anreiz für eine effizientere Leistungserbringer. Ein solcher Benchmark würde höhere Kosten bewirken.
Das Bundesverwaltungsgericht gab in einem Urteil vom 17. August 2022 zur Bestimmung des Perzentilwerts bekannt, dass es primär Aufgabe des Verordnungsgebers sei, die entsprechenden Vorgaben zu erlassen. In einem älteren Urteil heisst es aber, dass der Massstab streng anzusetzen sei. Diese Rechtsprechung sowie eigene Analysen zum Kostenniveau und die Entwicklung der Systemgüte brachten die Einkaufsgemeinschaft HSK dazu, den Effizienzmassstab zum wiederholten Mal streng anzusetzen. Für den Benchmarkwert des Tarifjahres 2025 verwendet HSK daher das 25. Perzentil.
Mit einem tiefen Perzentilwert in der ersten Stufe der Preisfindung kommt der nachgelagerten spitalindividuellen Tarifverhandlung als zweite Stufe eine noch grössere Bedeutung zu. Aus diesem Grund entwickelt HSK auf Grundlage der Hauptkomponentenanalyse die Vergleichbarkeit der Spitäler permanent weiter.
Daraus ergibt sich für das Tarifjahr 2025 ein Benchmarkwert exklusive Teuerung von 9‘651 Franken.