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Nationaler Rahmenvertrag im Heilmittelbereich

Die Revision des Heilmittelgesetzes bezüglich der Weitergabe von Vergünstigungen sieht vor, dass ein Teil der Einkaufsrabatte zugunsten der Behandlungsqualität eingesetzt werden darf. HSK arbeitet zusammen mit CSS daran, nationale Rahmenvereinbarungen zu schliessen, damit die neuen Vorgaben umgesetzt werden können.

Neuerungen im Heilmittelgesetz

Per 1. Januar 2020 treten die neuen Bestimmungen des revidierten Heilmittelgesetzes (HMG) bezüglich geldwerter Vorteile in Kraft. Angepasst wurden sowohl das Heilmittel-, als auch das Krankenversicherungsrecht. Zum einen wurden zulässige Rabatte in einer neuen Verordnung über Integrität und Transparenz im Heilmittelbereich (VITH) geregelt. Zum anderen wurde die bestehende Pflicht zur Weitergabe von Vergünstigungen im Krankenversicherungsgesetz (KVG) konkretisiert und ergänzt. Während der bisherige Art. 56 Abs. 3 Bst. b KVG  eine vollständige Pflicht zur Weitergabe von Rabatten vorsah, erlaubt Art. 56 Abs. 3bis revKVG neu, dass diese nur «mehrheitlich» weitergegeben werden müssen. Der nicht weitergegebene Anteil muss nachweislich zur Verbesserung der Behandlungsqualität der Patienten eingesetzt werden.

Rabattfluss: Bisher | Neu

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Mehr Transparenz und verbesserte Behandlungsqualität

In der Vergangenheit wurden die mit der Industrie vereinbarten Rabatte faktisch kaum, wie gesetzlich gefordert, von den Leistungserbringern an die Versicherer bzw. die Versicherten weitergegeben. Durch die neue Gesetzgebung erhält der Bund die Vollzugskontrolle und Sanktionierungsmöglichkeiten, womit das Bundesamt für Gesundheit (BAG) die Einhaltungspflicht aktiv mittels Verwaltungsmassnahmen und -strafverfahren durchsetzen muss. Damit bringt die Revision nicht nur mehr Transparenz, sondern auch eine grosse Chance, die überdurchschnittlich hohen Medikamentenpreise  in der Schweiz zugunsten der Behandlungsqualität und der Prämienzahler zu reduzieren.

Nationale Rahmenvereinbarungen mit den Tarifpartnern

Der neue Art. 76b KVV sieht vor, dass Vereinbarungen über die nicht vollumfängliche Weitergabe von Vergünstigungen in erster Linie zwischen den Verbänden der Leistungserbringer und Krankenversicherer geschlossen werden. Sie müssen zudem zwingend schriftlich erfolgen. Die Einkaufsgemeinschaft HSK arbeitet aktuell zusammen mit der CSS daran, Rahmenvereinbarungen im Sinne von Art. 76b revKVV mit den nationalen Tarifpartnern der Apotheken, Spitäler, Ärzteschaft und Pflegeheime zu schliessen. Gemeinsames Ziel aller Vertragspartner ist es, dass die einzelnen Leistungserbringer ab Januar 2020 beitreten, um die neuen Vorgaben zugunsten der Patienten und Versicherten umsetzen zu können.

Die Vereinbarungen sind so gestaltet, dass sie für möglichst alle Versicherer und Leistungserbringer sowohl rechtskonform als auch umsetzbar sind. Zudem lassen sie ergänzende Vereinbarungen zu spezifischen Qualitätsprojekten zwischen einzelnen Versicherern und Leistungserbringern zu.

Qualitätsmessungen und Verbesserungsmassnahmen

Die neue Regelung ist nicht zuletzt im Kontext der Qualitätsvorlage  zu sehen. Am 1. Januar 2021 soll die Teilrevision des KVG zur Stärkung von Qualität und Wirtschaftlichkeit in Kraft treten. Die Leistungserbringer und Versicherer werden in der Folge gesamtschweizerisch geltende Qualitätsverträge vereinbaren müssen, die sowohl Qualitätsmessungen als auch Verbesserungsmassnahmen regeln. Die HMG-Revision bietet vor diesem Hintergrund die Möglichkeit, beides bereits vorab in den bestehenden Vertragspartnerschaften weiterzuentwickeln.

Vertragsbeitritt

Bei Fragen oder Interesse an einem Vertragsbeitritt wenden Sie sich bitte an den verantwortlichen Tarifmanager Dominik Wettstein (+41 58 340 65 41, d.wettstein@ecc-hsk.info).

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Dominik Wettstein

Leiter Analytik und Spezialverträge
T +41 58 340 65 41
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