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BVGer Urteil zur Baserate 2016 der Schwyzer Spitäler

Das Urteil gewährt den Festsetzungsbehörden einen erheblichen Ermessensspielraum und schützt das Benchmarking des Regierungsrats. Dieses berücksichtigte die Kostendaten von nur zwei Kantonen. Das Bundesverwaltungsgericht begründet dies mit der im Jahre 2016 noch nicht abgeschlossenen Einführungsphase von SwissDRG.

Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (BVGE) vom 15. Mai 2019 (C-4374/2017, C-4461/2017) betrifft die Baserate 2016 der Schwyzer Spitäler Einsiedeln, Lachen und Schwyz und setzt diese für das Tarifjahr 2016 auf CHF 9‘772.- fest. Im gleichen Urteil korrigiert das Bundesverwaltungsgericht (BVGer) die beiden vom Regierungsrat festgesetzten Baserates für die Einkaufsgemeinschaft HSK und tarifsuisse von CHF 9‘828.-.

Wir beleuchten das Urteil, seine Auswirkungen auf die Einkaufsgemeinschaft HSK sowie seine langfristige Bedeutung näher. Hierzu haben wir den stellvertretenden Geschäftsführer der HSK und Tarifmanager SwissDRG Riadh Zeramdini sowie die gebietsverantwortliche Verhandlungsleiterin Manuela Schär interviewt.

Wie steht die Einkaufsgemeinschaft HSK zum BVGE?

Wir akzeptieren das Urteil und nehmen die Rechtsprechung an, wenngleich wir nicht in allen Punkten mit dem Urteil einverstanden sind. So erachten wir das im Urteil festgelegte Preisniveau weiterhin als zu hoch. Erfreulich ist, dass das Gericht mit dem jüngsten Urteil die im Zusammenhang mit der neuen Spitalfinanzierung bzw. Einführung von SwissDRG aufgestellten Grundsätze aus den Urteilen «LUKS» (BVGE 2014/3 vom 7. April 2014) und «Triemli» (BVGE 2014/36 vom 11. September 2014) erneut bestätigt hat (mehr Infos im Artikel «Rechtliche Wegweiser für stationäre Verhandlungen» vom 7. Juni 2019). So wird ein kostenbasiertes, schweizweites Benchmarking sowie ein zweistufiges Preisfindungsverfahren vom Gericht weiterhin als notwendig anerkannt.

Das Urteil bestätigt uns somit in unserer datenbasierten Verhandlungsstrategie. Der Ansatz unseres HSK Benchmarkings 2016, welches im vorliegenden Fall Basis der Tarifverhandlung war, wurde in weiten Teilen vom BVGer akzeptiert. Während den letzten Jahren haben wir es stetig verbessert und weiterentwickelt, um den Anforderungen an die Datentransparenz für eine Plausibilisierung gerecht zu werden. Dafür sind wir jedoch auch auf die Mitarbeit der Leistungserbringer (Lerb) angewiesen. Die Qualität der gelieferten Daten weist in vielen Fällen noch Optimierungspotenzial auf.

Welche konkreten Auswirkungen hat das Urteil auf die Einkaufsgemeinschaft HSK?

Wir werden zukünftig mit der Publikation des jährlichen Benchmarks ausführlichere Informationen zur Datenplausibilisierung und zum Perzentilwert liefern. Es gibt gute Gründe, wieso in einigen Fällen die Daten bestimmter Spitäler im Benchmark nicht berücksichtig werden können.

Des Weiteren haben wir im vorliegenden Fall der Schwyzer Spitäler aus Datenschutzgründen im Verfahren gegenüber den Festsetzungsbehörden auf die Nennung der Namen der Spitäler aus dem Benchmark verzichtet. Wir prüfen nun juristisch, inwieweit wir hier den Anforderungen in zukünftigen Verfahren genügen können.

Fazit aus dem Urteil ist, dass der bisherige Weg, den wir mit unserem HSK Benchmark SwissDRG und unserem zweistufigen Preisfindungsprozess gegangen sind, richtig ist. Wir sehen uns durch das jetzige Urteil erneut darin bestätigt.

Das BVGer- Urteil gewährt den Festsetzungsbehörden jedoch einen weiten Ermessensspielraum beim Benchmarking als auch bei der Festlegung des Perzentils. Wie sehen Sie das aus Sicht der Einkaufsgemeinschaft HSK?

Das BVGer hält in seinem Entscheid zunächst fest, dass für die vorliegende Festsetzung noch immer die vom Bund und in Zusammenarbeit mit den Kantonen durchgeführten schweizweiten Betriebsvergleiche fehlen. In seiner Urteilsbegründung erklärt das Gericht, dass die Einführungsphase von SwissDRG im Tarifjahr 2016 noch nicht beendet sei. Folglich sei den Festsetzungsbehörden ein grösserer Ermessensspielraum zu gewähren. Dies jedoch nur während der Einführungsphase von SwissDRG bzw. solange die Voraussetzungen für ein KVG-relevantes Benchmarking nicht gegeben sind.

Gemäss Einschätzung des BVGer ist das Benchmarking des Kantons Schwyz mit nur zwei Kantonen unter den vorliegenden Umständen für die Festsetzung des Tarifs 2016 zulässig. Auch die Festlegung des 40. Perzentils durch den Regierungsrat liegt demnach noch im Ermessensspielraum.

Wie die Einkaufsgemeinschaft HSK erfahren hat, ist für 2020 jedoch die Publikation des ersten Betriebsvergleichs vom Bund geplant. Damit endet auch die Einführungsphase und der Ermessensspielraum der Kantone wird zukünftig wesentlich kleiner sein.

Was bedeutet das Urteil des BVGer aus Sicht der Einkaufsgemeinschaft HSK nun für künftige Tarifverhandlungen?

Wir setzen weiterhin auf unser zweistufiges Preisfindungsverfahren. Dieses basiert in der ersten Stufe auf einem Betriebsvergleich (Benchmarking) der Kliniken und berücksichtigt in der zweiten Stufe die spitalindividuellen Besonderheiten (z.B. Notfall ja/nein, Anzahl angesteuerte DRG’s etc.). Es entspricht somit den Anforderungen des BVG und hat sich bewährt.

Wir sind optimistisch, dass wir nach Abschluss der Einführungsphase von SwissDRG zukünftig Verhandlungen auf einem Level führen werden, das ein Höchstmass an Transparenz und Fairness in der Preisfindung zulässt. Unsere Daten genügen schon heute den Vorgaben des Bundes. Als Basis verwenden wir bereits seit dem Tarifjahr 2019 das 25. Perzentil als Richtwert im Preisfindungsverfahren.

Interview: Verena Haas

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Weiterführende Informationen

BVGer Urteil Baserate 2016 Schwyzer Spitäler, 15. Mai 2019 (C-4374-2017, C-4461/2017)

Ihr direkter Kontakt

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Riadh Zeramdini

Stv. Geschäftsführer| Leiter Region Ost und West | Tarifmanager SwissDRG
T +41 58 340 41 88
riadh.zeramdini