Aktuelle BVGer-Urteile
Zwei neue Urteile des Bundesverwaltungsgerichts (BVGer) zum TARMED-Taxpunktwert (TPW) für Spitäler liegen vor – es geht um die Jahre 2010ff im Kanton Bern und um 2011ff im Kanton Graubünden. Die Begründungen sind sehr aufschlussreich, denn für die Festsetzung von ambulanten Tarifen gibt es weder genaue gesetzliche noch von der Rechtsprechung entwickelte Grundsätze. Es ist deshalb naheliegend, dass die Gerichte sich auf die für die Festsetzung im stationären Bereich entwickelten Grundsätze abstützen. Dafür müssten aber entsprechende Kosten- und Leistungsdatendaten vorliegen, was in den vorliegenden Fällen nicht zutraf. Das BVGer griff also auf seine bisherige Praxis zurück und „harmonisiert“ den TPW für die ambulanten Leistungen in Kliniken mit jenem der freipraktizierenden Ärzte (Parallelisierung).
Das BVGer deutet in den Urteilen an, dass bei der Festsetzung auf Kostendaten (die den entsprechenden Anforderungen entsprechen) abzustellen sei, sobald solche vorliegen. Die Stossrichtung für Festsetzungen von ambulanten Tarifen für Kliniken ist somit gegeben. Bei dieser Vorgehensweise würden allerdings auch die Ausscheidungsprobleme bei den entsprechenden Kostengrundlagen übernommen.
Welche Taxpunktwerte wurden in den Urteilen konkret festgelegt?
Für den Kanton Bern gilt ab 01.01.2010 der TPW von 86 Rappen analog der niedergelassenen Ärzte. Der ambulante Taxpunktwert im Kanton Graubünden wurde ab 01.01.2011 auf 82 Rappen festgelegt. Dies wiederum analog dem TPW bei den niedergelassenen Ärzten.
HSK koordiniert Vorgehen für die Rückforderungen
Entsprechend der Urteile wurden die Taxpunktwerte für 2010ff respektive 2011ff festgesetzt und gelten grundsätzlich bis ein neuer TPW vertraglich geregelt ist oder bei Scheitern der Verhandlungen, vom Regierungsrat festgesetzt wird. HSK hat für ihre Versicherer Helsana, Sanitas und KPT den Rückforderungsprozess koordiniert; für die Rückforderungen selbst sind die HSK-Versicherer verantwortlich.
Nach der Festsetzung ist vor der Verhandlung
Die Einkaufsgemeinschaft HSK will nach wie vor datenbasiert verhandeln und fordert von den Leistungserbringern weiterhin den detaillierten ITAR_K_Ausweis. HSK ist klar, dass das Gericht hohe Anforderungen an die Datenqualität sowie die Vergleichbarkeit der Spitäler stellen wird. Im weiteren wird auch die Frage nach dem angemessenen Benchmark zu klären sein (schweizweit?, kantonal?, nach Spitalgruppen?).
HSK ist klar der Meinung, dass ein schweizweites Benchmarking sachgerecht und richtig ist. Generell gilt es zudem zu analysieren, welche Auswirkungen die Urteile auf die Taxpunktwerte mit den Ärzten haben könnten. Mit den meisten kantonalen Ärztegesellschaften wurden bereits Verträge für 2016ff abgeschlossen. Die Verhandlungen im kommenden Jahr werden sicher durch die neuen Einsichten aus den BVGer-Urteilen geprägt sein.
Publikationsdatum
18. Februar 2016