Einkaufsgemeinschaft HSK AG
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News aus dem Tarifbereich

Im April publizierte das Bundesverwaltungsgericht einen Entscheid, der Signalwirkung für die Umsetzung der neuen Spitalfinanzierung und -tarifierung hat. Ebenfalls im April konnte HSK eine vertragliche Einigung zur Baserate in Universitätsspitälern bekannt geben.

Vertragliche Einigung mit Universitätsspitälern

Die Einkaufsgemeinschaft HSK setzt sich dafür ein, Tarife partnerschaftlich zu verhandeln, statt sie festsetzen zulassen. Auf diesem Weg wurde nun ein weiterer Meilenstein erreicht: Mit den Universitätsspitälern Basel, Lausanne und Genf konnten Zweijahrestarifverträge für die Jahre 2014 und 2015 mit sinkenden Preisen abgeschlossen werden. Damit werden ab 2015 die Baserates dieser drei Universitätsspitäler unterhalb von 10‘400 Franken liegen. Mit solch verhandelten Mehrjahresverträgen trägt die Einkaufsgemeinschaft HSK im Interesse ihrer Versicherten weiter zu einer Kostendämmung und damit zu kundenfreundlichen Resultaten bei. (Siehe auch HSK-Medienmitteilung (PDF) vom 14.4.2014)

Bundesverwaltungsgerichtsurteil setzt erste Leitplanken zur neuen Spitalfinanzierung

Weil sich das Luzerner Kantonsspital LUKS und die Einkaufsgemeinschaft Tarifsuisse AG nicht auf einen Tarif für die stationäre Spitalbehandlung (Baserate) einigen konnten, setzte der Luzerner Regierungsrat die Baserate für 2012 auf 10'325 Franken fest. Gegen diesen Entscheid hatte Tarifsuisse Beschwerde erhoben. Nun hat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 7. April 2014 entschieden: Es legt keine Baserate fest und weist die Sache an den Regierungsrat zurück.

HSK begrüsst das Urteil, denn das Gericht hat nun starke Signale ausgesendet, die zentrale Leitplanken der neuen Spitalfinanzierung sein werden. Zudem bestätigt es die Verhandlungsstrategie von HSK in allen wichtigen Punkten (Benchmarking-Verfahren, Preisdifferenzierung etc.). So hat das Bundesgericht das Gewinnverbot von Spitälern in der obligatorischen Krankenversicherung ausgehebelt: "Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass Art. 59c Abs. 1 Bst. a und Bst. b KVV nicht gegen die Grundsätze der neuen Spitalfinanzierung verstossen. Allerdings kommt den beiden Verordnungsbestimmungen in diesem Bereich kaum Bedeutung zu, weil die vom Gesetzgeber verankerten Grundsätze eigentlich nicht weiter ausgeführt oder konkretisiert werden."

HSK fühlt sich in ihrer Haltung bestätigt, denn man hat von Anfang an argumentiert, dass es problematisch ist, wenn man jenen Spitälern, die unter dem Benchmark liegen, nicht ein wenig mehr an Baserate zugestehen darf. Denn sonst hat das Spital zukünftig keinen Anreiz, sich besonders kosteneffizient zu verhalten.