BVGer-Urteil Hirslanden Klinik Aarau/AG (29.10.14)
Ausgangslage
Der Kanton Aargau hat in seinem Spitalgesetz
– nach einer Übergangszeit – eine einheitliche Baserate verankert. Ausserdem
vertrat er die Ansicht, dass pro Leistungserbringer nur eine einzige Baserate
zur Anwendung gelangen kann. Schliesslich hat der Regierungsrat die zwischen HSK
und der Klinik Hirslanden Aarau AG verhandelte Baserate nicht genehmigt und
gleichzeitig eine Baserate festgesetzt.
Das Bundesverwaltungsgericht
(BVGer) stellt im Urteil C-4460-2013 nun fest, dass im vorliegenden Fall
das Vertragsprimat und die Vertragsfreiheit durch die kantonale
Bestimmung verletzt wurden: Das Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG)
schreibt keine einheitliche Baserate für alle Spitäler innerhalb einer
Gebietskörperschaft vor. Das Gesetz lässt demnach mehrere Tarifverträge im Sinne
von Art. 49 Abs. 1 KVG pro Leistungserbringer zu.
Es ist mit der
Vertragsfreiheit nicht vereinbar, wenn sich die Versicherer nicht nur mit dem
Spital, sondern auch mit anderen Versicherern (Einkaufsgemeinschaften) auf eine
Baserate einigen müssen. Die Interpretation, wonach der Regierungsrat gemäss
Aargauischem Spitalgesetz dieselbe Baserate zu genehmigen wie festzusetzen hat,
würde die Vertragsfreiheit und das Vertragsprimat vollständig
aufheben.
Zudem ist der Grundsatz der Billigkeit
verletzt, da die Berücksichtigung der Angemessenheit des einzelnen Tarifvertrags
durch die kantonale Regelung verunmöglicht wird.
Da der Bund für die
Gesetzgebung im Bereich Krankenversicherung zuständig ist (Art. 117 BV), muss
zudem der Grundsatz der derogatorischen Kraft des Bundesrechts
beachtet werden. Mit dem Nichtgenehmigungsentscheid (auf der Grundlage der
fraglichen kantonalen Regelung) sei das Bundesrecht vorliegend falsch ausgelegt
worden.
Erneut wird zudem der Grundsatz bekräftigt, wonach
Effizienzgewinne von Spitälern zulässig sind.
Nächste Schritte
Der Regierungsrat muss wiederum eine rechtsgenügliche Wirtschaftlichkeitsprüfung (Benchmarking) im Rahmen des Genehmigungsverfahrens durchführen und einen neuen Entscheid fällen. Das BVGer beurteilte die Wirtschaftlichkeitsprüfung des Regierungsrates als ungenügend. Zur Frage, ob der konkret vereinbarte Tarif wirtschaftlich sei, hat es sich demgegenüber nicht geäussert. Folglich bleibt der Entscheid letztlich offen, ob der Tarifvertrag genehmigt wird oder nicht.
Publikationsdatum
3. Dezember 2014