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BVGer-Urteil Hirslanden Klinik Aarau/AG (29.10.14)

Das Bundesverwaltungsgericht hat in Sachen Hirslanden Klinik Aarau AG bezüglich der Nichtgenehmigung des Tarifvertrags und der Tariffestsetzung bei stationären Behandlungen einen Entscheid gefällt. Dieser besagt, dass eine kantonale, einheitliche Baserate bzw. nur eine Baserate pro stationärem Leistungserbringer mehrfach gegen das Bundesrecht verstösst und damit nicht anwendbar ist.

Ausgangslage

Der Kanton Aargau hat in seinem Spitalgesetz – nach einer Übergangszeit – eine einheitliche Baserate verankert. Ausserdem vertrat er die Ansicht, dass pro Leistungserbringer nur eine einzige Baserate zur Anwendung gelangen kann. Schliesslich hat der Regierungsrat die zwischen HSK und der Klinik Hirslanden Aarau AG verhandelte Baserate nicht genehmigt und gleichzeitig eine Baserate festgesetzt.

Das Bundesverwaltungsgericht (BVGer) stellt im Urteil C-4460-2013 nun fest, dass im vorliegenden Fall das Vertragsprimat und die Vertragsfreiheit durch die kantonale Bestimmung verletzt wurden: Das Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) schreibt keine einheitliche Baserate für alle Spitäler innerhalb einer Gebietskörperschaft vor. Das Gesetz lässt demnach mehrere Tarifverträge im Sinne von Art. 49 Abs. 1 KVG pro Leistungserbringer zu.
Es ist mit der Vertragsfreiheit nicht vereinbar, wenn sich die Versicherer nicht nur mit dem Spital, sondern auch mit anderen Versicherern (Einkaufsgemeinschaften) auf eine Baserate einigen müssen. Die Interpretation, wonach der Regierungsrat gemäss Aargauischem Spitalgesetz dieselbe Baserate zu genehmigen wie festzusetzen hat, würde die Vertragsfreiheit und das Vertragsprimat vollständig aufheben.

Zudem ist der Grundsatz der Billigkeit verletzt, da die Berücksichtigung der Angemessenheit des einzelnen Tarifvertrags durch die kantonale Regelung verunmöglicht wird.

Da der Bund für die Gesetzgebung im Bereich Krankenversicherung zuständig ist (Art. 117 BV), muss zudem der Grundsatz der derogatorischen Kraft des Bundesrechts beachtet werden. Mit dem Nichtgenehmigungsentscheid (auf der Grundlage der fraglichen kantonalen Regelung) sei das Bundesrecht vorliegend falsch ausgelegt worden.

Erneut wird zudem der Grundsatz bekräftigt, wonach Effizienzgewinne von Spitälern zulässig sind.

Nächste Schritte

Der Regierungsrat muss wiederum eine rechtsgenügliche Wirtschaftlichkeitsprüfung (Benchmarking) im Rahmen des Genehmigungsverfahrens durchführen und einen neuen Entscheid fällen. Das BVGer beurteilte die Wirtschaftlichkeitsprüfung des Regierungsrates als ungenügend. Zur Frage, ob der konkret vereinbarte Tarif wirtschaftlich sei, hat es sich demgegenüber nicht geäussert. Folglich bleibt der Entscheid letztlich offen, ob der Tarifvertrag genehmigt wird oder nicht.