Vergütung Mittel und Gegenstände (MiGeL)
Am 1. September 2017 respektive am 7. November 2017 wurden die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts betreffend Verrechnung der Mittel und Gegenstände (MiGeL) in den Pflegeheimen publiziert. In den Urteilen wird festgehalten, dass Mittel- und Gegenstände in den Beiträgen der Versicherer nach Art. 7a Abs. 1 KLV und der Versicherten nach Art. 25a Abs. 5 KVG inbegriffen sind und nicht zusätzlich verrechnet werden dürfen.
Bundesverwaltungsgericht Urteil C-3332/2015 vom 1. September 2017
Bundesverwaltungsgericht Urteil C-1970/2015 vom 7. November 2017
Bundesgerichtsurteil K79/98 vom 4. Juli 2001, Erw. 4a/b
Gemäss Art. 20 der KLV leisten die Versicherer nur eine Vergütung an Mittel und Gegenständen, die der Behandlung oder der Untersuchung im Sinne einer Überwachung der Behandlung einer Krankheit und ihrer Folgen dient, die auf ärztliche Anordnung von einer Abgabestelle nach Art. 55 KVV abgegeben werden und die von der versicherten Person selbst oder mit Hilfe einer nichtberuflich an der Untersuchung oder Behandlung mitwirkenden Person angewendet werden (Selbstanwendung). Damit solche Leistungen zu Lasten der Grundversicherung abgerechnet werden können, benötigt der Leistungserbringer einen Abgabevertrag mit jenen Versicherern, an die er Rechnung stellen will (Art. 55 KVV).
Die durch die Einkaufsgemeinschaft HSK AG vertretenen Versicherer (Helsana Versicherungen AG, Progrès Versicherungen AG, Sanitas Grundversicherungen AG, Compact Grundversicherungen AG, KPT Krankenkasse AG) weisen Sie darauf hin, dass ab der Veröffentlichung der beiden oben erwähnten Bundesverwaltungsgerichtsurteile eine Verrechnung der Mittel und Gegenstände im Rahmen der Pflege i.S.v. Art. 7 KLV nicht mehr rechtens ist. Eine Verrechnung darf nur noch im Falle der oben erwähnten Selbstanwendung erfolgen.
Die Verbände wurden durch HSK über den MiGeL-Entscheid informiert. Diese stehen zusammen mit den Versicherern und der Einkaufsgemeinschaft HSK allen Betroffenen gern für Fragen zur Verfügung.