Mindestfallzahlen in Preisfindungsprozess integriert
Bei der Einkaufsgemeinschaft HSK hat man die Bedeutung der Mindestfallzahlen für eine höhere Datentransparenz und einen fairen Preisfindungsprozess frühzeitig erkannt. Die Mindestfallzahl pro Spital wurde entsprechend auf der zweiten Stufe des Preisfindungsprozesses (nach der ersten Stufe des nationalen Benchmarkings) als neuestes und achtes Kriterium für den Spitalvergleich eingebunden. Es verbessert die Vergleichbarkeit der Spitäler und steigert die Homogenität der Cluster.
Berechnung des Werts
Basierend auf den für das Behandlungsjahr 2018 vom Kanton Zürich festgelegten Spitalleistungsgruppen (SPLG) wird schweizweit für jedes Spital der prozentuale Erreichungsgrad der Mindestfallzahlen errechnet. Dieser wird als Durchschnitt der Prozente der jeweiligen Leistungsgruppen kalkuliert. Die Bandbreite der Ergebnisse reicht von mehreren Spitälern, welche die Mindestfallzahlen erfüllen, bis zum Spital mit dem tiefsten Wert in Höhe von 6%. Weitere Details finden sich im Fact Sheet zum HSK Benchmark SwissDRG.
Begründung der Einbindung
Analysen der Einkaufsgemeinschaft HSK belegen, dass die Fallkosten umso höher sind, je niedriger die Fallzahlen liegen. Dieser Zusammenhang erklärt sich aus zu kleinen Betriebsgrössen und einer zu geringen Spezialisierung der Spitäler, die zu Ineffizienzen führen (siehe Abbildung). Die HSK geht davon aus, dass viele periphere Kleinspitäler Kosten ausweisen, welche eigentlich nicht durch die Grundversicherung zu finanzieren wären, da sie der Aufrechterhaltung von Spitalkapazitäten aus regionalpolitischen Gründen dienen. Dies treibt denn auch den Benchmark-Wert in die Höhe, weil für dessen Berechnung gemäss der aktuellen Rechtsprechung alle Spitäler mitberücksichtigt werden müssen. Es ist somit offensichtlich, dass der Aspekt der Mindestfallzahlen bei der Preisfindung eine nicht unwesentliche Rolle spielen sollte.
Korrelation von Mindestfallzahlen zu Fallkosten (SPLG-Grouper, Mindestfallzahlvorgaben 2018, Datenbasis 2016)
Neues Bundesgerichtsurteil
Das Vorgehen der Einkaufsgemeinschaft HSK erfährt durch ein neues Bundesverwaltungsgerichtsurteil (Urteil C-5603/2017 vom 14. September 2018) Bestärkung. Das Bundesverwaltungsgericht (BVG) erklärt die Mindestfallzahlen des Kantons Zürich bei operierenden Ärztinnen und Ärzten als zulässig. Begründet wird dies damit, dass Mindestfallzahlen der Qualitätssicherung dienen und die Kantone Leistungsaufträge an Qualitätsauflagen knüpfen dürfen. Im Bundesrecht gebe es hierfür ausreichende Grundlagen. Die Mindestfallzahlen lägen zudem im öffentlichen Interesse und seien verhältnismässig. Die Spitäler mit Leistungsaufträgen des Kantons sind damit angehalten, nur solche Operateure einzusetzen, die eine ausreichende Anzahl an Fällen behandeln und somit auch über genügend Praxis verfügen.
Fazit
Für die Einkaufsgemeinschaft HSK steht fest, dass die Mindestfallzahlen sowohl für das anstehende Benchmark-Verfahren wie auch für die Preisverhandlungen des Tarifjahres 2020 weiterhin eine Rolle spielen werden. Grundsätzlich arbeitet die HSK daran, ihr Benchmark Verfahren im Sinne der Kostentransparenz und fairen Preisfindung stetig weiterzuentwickeln. Die Mindestfallzahlen stellen einen Beitrag zu diesem Ziel dar. Sie ermöglichen es, in Zeiten des ungebremsten Kostenwachstums im Schweizer Gesundheitssystem wesentliche Kostentreiber kritisch zu hinterfragen und den Druck auf die Spitäler hin zu Effizienzerhöhungen zu steigern. Insbesondere dürfen Mehrausgaben für regionalpolitische Standortentscheidungen der Kantone nicht über das Krankenversicherungsgesetz (KVG, Art. 49, Absatz 3) beziehungsweise durch die Prämienzahler finanziert werden. Vielmehr haben die Kantone diese Mehrkosten alleine zu tragen.
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Weiterführende Informationen
HSK Benchmark SwissDRG für das Tarifjahr 2019
Urteil vom Bundesverwaltungsgericht Mindestfallzahlen Kanton Zürich