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Kantone müssen bezüglich Tariffestlegung nachbessern

Das Bundesverwaltungsgericht hat zwei wegweisende Entscheide gefällt: Es hat zum einen festgestellt, dass das Universitätsspital Zürich (USZ) die Kosten für die universitäre Lehre und Forschung nicht ausreichend transparent ausgewiesen hat. Zum anderen hält es fest, dass auch im Nicht-DRG-Bereich (Psychiatrie) eine Wirtschaftlichkeitsprüfung vorgenommen werden muss.

Die Einkaufsgemeinschaft HSK hat bei den Tarifverhandlungen mit dem Universitätsspital Zürich (USZ) die Methode zur Ermittlung und Ausscheidung der Kosten für Forschung und Lehre bemängelt. Die Position, dass die DRG-Fallpauschalen keine Kostenanteile für Forschung und universitäre Lehre enthalten dürfen, wird durch das Bundesverwaltungsgericht (BVGer) gestützt. Es hält im Urteil C-3621/2013 fest, dass die Ausscheidung dieser Kostenanteile weder ausreichend transparent noch gesetzeskonform erfolgte.

Bei der Tariffestsetzung hat die Behörde einen Betriebsvergleich unter den Universitätsspitälern vorgenommen. Das BVGer bestätigt erneut, dass für das Benchmarking idealerweise eine Vollerhebung anzustreben ist, dass jedoch Stichproben vertretbar sind, wenn Grösse und Auswahl der Spitäler repräsentativ sind. Je kleiner die Vergleichsgruppe, im vorliegenden Fall ist sie sehr klein, desto grösser sind die Anforderungen an die korrekte Ermittlung der benchmarking-relevanten Betriebskosten. Weil die Ausscheidung der Kosten für die Forschung und die universitäre Lehre nicht korrekt erfolgte, sei auch das Benchmarking mangelhaft.

Auch ohne einheitliche Tarifstruktur braucht es eine Wirtschaftlichkeitsprüfung

In der stationären psychiatrischen Versorgung liegt noch keine nationale Tarifstruktur vor. Deshalb stellt das Gericht fest (Urteil C-1632/2013), dass noch keine Methode vorhanden ist, welche die unterschiedlichen Schweregrade der Behandlungen sachgerecht abbilden kann. Diese Tatsache befreit jedoch die Genehmigungsbehörde nicht, eine Wirtschaftlichkeitsprüfung vorzunehmen. Das BVGer fordert hier einen Vergleich mit Institutionen mit ähnlichem Leistungsauftrag und toleriert für eine Übergangsphase auch eine Orientierung an festgesetzten oder genehmigten Tarifen anderer, vergleichbarer Kliniken.

Gericht bestätigt HSK in ihrer Position

Diese beiden Urteile zeigen einmal mehr die Notwendigkeiten einer Wirtschaftlichkeitsprüfung, einer korrekten Ermittlung der benchmarking-relevanten Kosten und eines sachgerechten Benchmarkings.

In den bisherigen Urteilen hat das Gericht in der Mehrheit der Fälle aufgrund der Nichterfüllung der obigen Kriterien diese an die Vorinstanzen zurückgewiesen und lediglich in zwei Fällen die Tariffestsetzung der Kantone gestützt (ZH: Stadtspital Triemli, GL: Kantonsspital Glarus).

Nun liegt der Ball wieder beim Universitätsspital Zürich und den Universitären Psychiatrischen Kliniken Basel respektive bei den Kantonen Zürich und Basel-Stadt.

Für die HSK-Verhandlungen bedeuten diese Urteile:

  • Ein Benchmark mit möglichst standardisierten und transparenten Daten sowie vergleichbaren Kliniken ist unumgänglich;
  • Voraussetzung dazu ist, dass HSK als Verhandlungspartner die notwendigen Daten fristgerecht und in der notwendigen Transparenz erhält.