Erstes Urteil setzt wichtige Leitplanken zur neuen Spitalfinanzierung
Der Entscheid, dass effizient arbeitende Spitäler einen (Effizienz-)Gewinn erwirtschaften können, wird durch HSK gestützt. Diese Gewinnmöglichkeit bietet wirtschaftlichen Spitälern einen Anreiz, auch zukünftig effizient zu bleiben, was sich mittel- und längerfristig preisdämpfend auf das Tarifniveau im Spital auswirkt. Damit besteht Klarheit, wie Artikel 59c KVV unter der neuen Spitalfinanzierung zu interpretieren ist.
In wichtigen weiteren Punkten bestätigt das Urteil den HSK-Verhandlungsansatz:
- Das BVG anerkennt, dass die Tarifstruktur SwissDRG im Einführungszeitraum
eine
Preisdifferenzierung, insbesondere bei universitärer und der universitätsnaher Zentrumsversorgung notwendig macht (differenzierte Baserate) - Das für die Preisfindung wichtige Benchmarking hat zurzeit aufgrund fehlender nationaler Einheitlichkeit noch Mängel. Das BVG gibt aber vor, dass das Benchmarking mit einer möglichst grossen Zahl repräsentativer Spitäler vorgenommen werden muss (bzw. ein selektiver Benchmark mit ausgewählten Spitälern nicht zulässig ist). Schliesslich gibt das BVG auch vor, dass keine Intransparenzabzüge in den Benchmark einfliessen dürfen
Mit diesem Urteil sind für die kommenden Tarifverhandlungen nun erste wichtige Grundsatzentscheide zur neuen Spitalfinanzierung geklärt.
Weiterführende Informationen
Erstes BVG-Urteil zur neuen Spitalfinanzierung Medienmitteilung vom 14. Mai 2014Publikationsdatum
26. Mai 2014