Definition von Tarifautonomie
Art. 43 Abs. 4 KVG sieht vor, dass die Tarife und Preise zwischen Krankenversicherern und Leistungserbringern vereinbart werden. Man bezeichnet diesen Grundsatz als «Tarifautonomie» oder auch als «Vertragsprimat».
Die beiden Bestandteile eines Tarifsystems, die Tarifstruktur (z.B. SwissDRG) und der Preis pro Einheit (z.B. Taxpunktwerte, Baserates), sollen demnach durch die Vertragsparteien verhandelt werden. Der Bund und seine Akteure (Bundesrat, BAG) sowie die Kantone sollten erst dann in Aktion treten, wenn die Verhandlungen zwischen den Vertragsparteien nicht zu einem Abschluss gekommen sind.
Quelle: ZHAW