Definition von Festsetzung

Bei Fehlen eines Tarifvertrags bzw. unterbliebener Revision eines anpassungsbedürftigen Tarifvertrags setzt die zuständige Behörde den Tarif selber fest (Art. 43 Abs. 5 und 5bis sowie Art. 47 KVG). Aus Art. 43 Abs. 4 Satz 1 KVG geht hervor, dass die Tariffestsetzungskompetenz der Behörden nur «in den vom Gesetz bestimmten Fällen» zum Tragen kommt und somit subsidiären Charakter hat.

Die Tarifvereinbarung zwischen den Tarifpartnern bildet im System des KVG demzufolge die Regel, das Eingreifen der Behörde die Ausnahme. Die behördliche Tariffestsetzung setzt voraus, «dass die Tarifverhandlungen zwischen den Parteien tatsächlich gescheitert sind oder die Partner zumindest Gelegenheit hatten, eine Vereinbarung zu treffen». Die Behörde soll bei der Festsetzung des Ersatztarifs einen strengen Massstab anlegen, um «einen Anreiz zu schaffen, dass sich die Tarifpartner auf eine autonome Konfliktlösung besinnen». Die Rechtsprechung gewährt den Behörden bei der Tariffestsetzung einen grossen Ermessenspielraum und überlässt es diesen, die ihnen geeignet erscheinende Tarifart nach Art. 43 Abs. 2 KVG zu wählen.

Quelle: https://www.unilu.ch/fileadmin/fakultaeten/rf/ruetsche/dok/Gutachten_Tarifgesuche_curafutura_def1.pdf