Definition von Art. 59c KVV

Gemäss Verordnung über die Krankenversicherung (Art. 59c KVV) darf «der Tarif höchstens die transparent ausgewiesenen sowie die für eine effiziente Leistungserbringung erforderlichen Kosten decken. Ein Wechsel des Tarifmodells darf keine Mehrkosten verursachen».