Anrechenbare Kosten

«Die Fallkosten sollen lediglich Kosten der KVG-relevanten Leistungen enthalten. Die entsprechenden KVG-Bedingungen sind auch für das UVG/IVG und MVG anwendbar. Als nicht anrechenbar werden jene Kosten definiert, welche keine dem KVG-Leistungskatalog entsprechenden Leistungen darstellen. Somit sind Kosten zu Lasten der Patienten, patientenfremde Kosten, Primärtransporte oder weitere nicht rückerstattete Leistungen aus den Fallkosten auszuscheiden. Zudem müssen die Kosten der gemeinwirtschaftlichen Leistungen (siehe Art. 49. Abs. 3 KVG) aus den Fallkosten ausgeschieden werden. Dies betrifft z. B. die Kosten der Forschung und universitären Lehre.»

Quelle: www.swissdrg.org